Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Berlin, den 9. März 1876. 
Zur Ausflhrung der vorstehenden Allerhöchsten Kabinets-Ordre wird Folgendes angeordnet: 
1) Die Personalbogen sind nach anliegendem Schema A zu führen. Die erläuternden Bemerkungen 
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hierzu sind in der Anlage 1 enthalten. 
ie erste Aufstellung erfolgt Seitens derjenigen Marinetheile, Behörden und Schiffs- 
Kommandos, welche bestimmungsgemäß Personalberichte aufzustellen haben, und bei denen sich die 
betreffenden Oisten am 1. Dezember d. J. kommandirt befinden. Die hiernach zuerst aufgestellten 
Personalbegen sind mit dem 1. Januar 1877 abzuschließen und sodann, nachdem die Richtigkeit der 
darin enthaltenen Angaben von den betreffenden Offizieren 2c. anerkannt ist, der Admiralität zum 
1. Jannar 1877 auf dem für die Personal= und Qualifikations-Berichte vorgeschriebenen Instanzen- 
wege einzureichen. Den gesammelten Personalbogen ist Seitens der einzelnen Marinetheile und 
Schifs-Kmmandde 2c. ein namentliches Verzeichniß der in denselben enthaltenen Offiziere 2c. beizu- 
fügen. Diese Verzeichnisse haben folgende Rubriken zu enthalten: 
garfeme Nummer (innerhalb der einzelnen Chargen), 
arge, 
Name, 
Akten-Nummer. 
Die Marinetheile 2c. haben ein Duplikat der Personalbogen kurrent zu erhalten und bieses beie 
eintretenden Umkommandirungen resp. Bersetzungen des Betreffenden als Ueberweisungs-Papier im 
Original dem neuen Marinetheil 2c. direkt zu Übersenden. 
Bei jedem Zuwachs inklusive Reaktivirungen ist, sobald der betreffende Offizier, Seekadett, Arzt oder 
Beamte 2c. hierzu befördert ist, ein Personalbogen der Admiralität sofort einzureichen. 
Ueber Offiziere des See-Bataillons und der See-Artillerie-Abtheilung sind Personalbogen nach dem 
für die Armee gegebenen Schema zu führen und finden auch bezüglich der Ausstellung u. die für 
die Armee gegebenen Bestimmungen (Armee-Verordnungs-Blatt pro 1874, S. 10—12) Anwendung. 
Bei dem Ausscheiden dieser Offiziere aus der Marine und ihrer Wiederanstellung in der 
Armee sind die Duplikate der Personalbogen mit den übrigen Personalpapieren an die Admiralität 
und von hier an das betreffende General-Kommando zu senden. 
Für Marine-Aerzte sind bereits Bestimmungen über die Personalbogen erlassen (efr. Marine-Ver- 
ordnungs--Blatt pro 1875, pag. 14 und 15), und wird auf dieselben hier Bezug genommen. 
Die Admiralität wird bei Vorlage von Personalbogen, welche eine Akten= Nummer noch nicht er- 
halten haben, die bezügliche Nummer dem Marinetheil 2c. Behufs Eintragung in die nach Passus 2 
zu führenden Duplikate direkt mittheilen. 
Bei der zum 1. Januar 1877 erfolgenden ersten Einsendung der Personalbogen wird die 
Admiralität die beigefügten namentlichen Verzeichnisse durch Eintragung der Akten-Nummern ver- 
vollständigen und demnächst zurücksenden. 
Unsofern bis zum Termin der Rückreichung der qu. Rachweisungen die in denselben ent- 
haltenen Offiziere 2c. umkommandirt resp. versetzt sein sollten, sind die Akten-Nummern ihren nun- 
mehrigen Marinetheilen 2c. durch die bitherigen sogleich mitzutheilen. 
Die Personalbogen der von der Armee zur Marine Übergetretenen resp. Übertretenden 
Offiziere des See-Bataillons und der See-Artillerie-Abtheilung erhalten keine neue Akten-Nummer, 
sie behalten vielmehr die von der Geheimen Kriegs-Kanzlei angegebene bei. 
Die Mittheilung der Akten-Nummern ftr die Personalbogen der Marine-Uerzte erfolgt 
Seitens des Generalstabs-Arztes der Armee durch den General-Arzt der Marine. 
Ueber See-Offiziere, See-Kadetten, Marine-Maschinen-Ingenicure und Zahlmeister sind Veränderungs- 
Nachweisungen zu den Personalbogen nicht einzureichen. 
Die Veränderungen zur * und Qunartierliste sind indeß mit solcher Genauigkeit auf- 
zustellen, daß dieselben das Material zur Kurrenthaltung der bei der Admiralität befindlichen Per- 
sonalbogen abgeben. Alljährlich zu einem Seitens der Admiralität zu wählenden Zeitpunkte werden 
die bei derselben befindlichen Personalbogen, soweit die betreffenden Offiziere 2c. sich in der Heimath 
besinden, den Marinetheilen, den technischen Instituten und den Bildungsanstalten zur Vergleichung 
mit den bei den Marinetheilen 2c. befindlichen Duplikaten und zur Vervollständigung noch offen ge- 
bliebener Angaben übersandt werden.
	        
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