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Nr. 13.
Cibil·Praxis der Militair-Aerzte und Roßãrzte.
Berlin, den 8. Januar 1876.
Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der geisliichen, Unterrichts- und Mebizinal-Angelegenheiten
und des Herrn Ministers ## die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist von dem hiesigen Polizei-Präsildium
eine Verordnung für die Polizei-Bezirke Berlin und Charlottenburg erlassen worden, nach welcher Aerzte und
Thierärzte, welche in den genannten Städten die Praxis ausüben wollen, dies vor Beginn derselben dem
Stadtphysikus guissatgfrnn dem Departementsthierarzt zu melden haben. —
Der Erlaß ähnlicher Polizei= Verordnungen beziehungsweile die Erneuerung etwa bereits ergangener,
steht Seitens der Königlichen Regierungen bevor. — Dies wird mit dem Bemerken zur Kenntniß 90ach-
daß jene Polizei. Verordnungen auch auf diejenigen Militair-Aerzte und Roßärzte Bezug haben, welche
Civil-Praxis ausllben wollen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 778. 12. A. 2.
Nr. 14.
Berrechnung des den kasernirten Ofsftzieren 2c. nach §. 7 des Gesetzes über Wohnungsgeld-Zuschüsfe
zustehenden Serdises.
Berlin, den 8. Januar 1876.
Nach §. 7 des Gesetzes Über Wohnungsgeld= Zuschüsse vom 30. Juni 1873 und is III. 1. der
diesseitigen Ausführungs-Bestimmungen vom 4. Juli 1873 (A.-V.-Bl. pro 1873, S. 200 ff.) ist den kaser-
nirten Osftiteren rc. der frühere regiementsmäßige Servis-Abzug, bestehend in der Differenz zwischen dem
Servissatz und der Kasernen-Servisquote, vom 1. Jannar 1873 ab insoweit erlassen, als derselbe den Betrag
des Wohnungsgeld-Zuschusses nicht übersteigt.
Die hlernach den kasernirten Offizieren 2c. seit 1. Jannar 1873 zustehenden, bisher auf Grund des
Passus V. 3. der vorallegirten Ausführungs-Bestimmungen bei den Wohnungsgeld-Zuschüssen verrechneten
Mebrbeträge von Personal-Servis sind in Folge anderweiter Regulirung des Etats vom 1. Januar 1876
ab bei dem Servisfonds (Titel 17 des Ausgabe-Kapitels 27) zu verrechnen und demgemäß in den Servis-
Liquidationen mit zum Ansatz zu bringen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Jo. 81/1. M. O. D. 4.
Nr. 15.
Aufstellung der Geldverpflegungs-Lianidatt der Kruppen vos Jahre 1876 ab.
erlin, den 31. Dezember 1875.
Die veränderte Aufstellung des Etats über die Geldverpflegung der Truppen — bisher Titel 20, vom
Jahre 1876 ab Kapitel 24 — macht eine anderweite Gruppirung der Ausgaben in den Geldverpflegungs-
Liquidationen ver Truppen erforderlich. Die einzelnen Abschnitte dieses Kapitels, „Titel“ genannt, deren
Nummer und Reihenfolge in den Verpflegungs-Liquidationen beizubehalten ist, sind folgende:
Besoldungen:
1) Offiziere.
2) Militair-Aerzte.
Hierhin gehört auch die Lähnung der Unter-Aerzte.
3) Beamte.
4) Reitendes Eeldsäger-Korbé. · » «
5) Pensionirte Offiziere — bei den Landwehr--Bezirks-Kommandos, dem Stabe des Eisenbahn-Negiments
und bei dem Gencral-Kommando des Garde-Korps.