Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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(Für die Aufnahme der doppelt zu rechnenden Seedienstzeit befindet sich auf Seite 3 eine 
besondere Rubrik). " 
8) Das Civilverhältniß und der Wohnsitz ist nur bei Offizieren des Beurlaubtenstandes anzugeben und 
bei desfallsigen Veränderungen das vorherige Verhältniß lesbar zu durchstreichen. 
9) Die Rubrik „Stationsort resp. Marinetheil“ hat den Zweck, über die Zugehörigkeit des Offiziers 2c. 
Auskunft 8 geben. Bei etwaigen Versetzungen von einem Orte zum andern ist das Datum anzu- 
geben, z. B. „Kiel seit 1. 10. 75.“ " 
Bei den à lLa snite gestellten Offizieren ist dies Verhältniß anzugeben. 
10) Gehört ein Offizier zum Admiral= und resp. Marine-Stabe, so hat dies in den für die Kommandos 
egebenen Rubriken Aufnahme zu finden. 
11) 96 Fällen, wo mit der Ernennung auch die Verleihung eines Patents erfolgt ist, genügt es, in der 
Rubrik „Patent“ nur den Buchstaben der Anciennetäts-Bezeichnung auzuzeben ist jedoch das Patent 
von einem andern Tage, als das Datum der Allerhöchsten Kabinets-Ordre zeigt, so ist das voll- 
ständige Datum des Patents in dieser Rubrik anzugeben. 
12) In der Nubrik „Kommandos am Lande“ ist nächst dem Mieein den technischen Instituten und 
Bildungs-Anstalten 2c. auch die Eigenschaft resp. die Art der Beschäftigung anzugeben, z. B.: 
Marine-Schule, Kadetten oder Offizier-Coetus; 
II. Matr.-Div., Abth.-Offiz. (III.) (die hier eingeklammerte Zahl III. bezeichnet die Abtheilung); 
Werft Wilhelmshaven, Adjut.; 
Marine--Akademie, I. Coetus 2c.; 
Marine-Schule, Lehrer; 
Admiralität, Hülfsarbeiter, u. s. w. u. s. w. 
Aufnahme finden nur solche Kommandos, die entweder durch Allerhöchste Kabinets-Ordre oder vom 
Chef der Admiralität verfügt sind. Im ersteren Falle ist das Datum der Allerhöchsten Kabinets- 
Orvre anzugeben. 
ede Veränderung beginnt mit einer neuen Zeile. 
Der Raumersparniß wegen ist den Rubriken zur Berechnung der Zeitdauer eines Kommandos eine 
solche zur anahme der Tage nicht hinzugefügt, diese erscheinen bei den Monaten als Bruchtheile, 
4. B. 9.2 Monate. 
14) bie nach der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 25. Mai 1875 den zum Torpedo-Wesen komman- 
dirten Offizieren 2c. als Seefahrtszeit zur Hälfte in Anrechnung kommende Kommandezeit ist unter 
„Kommandos an Bord“ aufzuführen. 
15) Die Rubrik „ob seedienstfähig“ bleibt von den Betreffenden unausgefüllt. 
16) In der Rubrik „Bemerkungen“ finden alle diejenigen Angaben frahme, wofür an anderer Stelle 
ein Raum nicht vorgesehen ist, z. B. Allerhöchste Belobigungen, Beurlaubungen von dreimonatlicher 
und längerer Dauer 2c. 
7) Die Orden und Auszeichnungen sind mit den in der geschriebenen Rang= und Quartier-Liste gebräuch- 
lichen Buchstaben aufzunehmen und diesen das Datum der Verleihungs-Ordre event. der Genehmigung 
zur Wlegung einer fremdherrlichen Dekoration beizufügen, die Reihenfolge wird durch das Datum 
der Ordres bestimmt. 
Fällt ein Orden in Folge der Verleihung einer höheren Klasse desselben Ordens fort, so 
ist derselbe lesbar zu durchstreichen. 
Bei den Feldzügen ist anzugeben, gegen wen derselbe gerichtet gewesen. 
Falls der Offizier 2c. in einer Schlacht, oder in einem Gefechte verwundet worden, ist dem 
Namen derselben in Parenthese der Vermerk „leicht“ oder „schwer verwundet“ anzuschließen. Ist 
ein Feldzug nicht in Prenßischen Diensten mitgemacht, so ist zu verzeichnen, in welchen Diensten, 
z. B. zuschen England und Rußland, Ostsee. 
Befand sich der betreffende Offizier c. in Gefangenschaft, so ist dies unter Angabe der 
Zeitdauer aufzunehmen und dabei zu vermerken, ob die Zeit der Gefangenschaft als Dienstzeit an- 
utechnen ist oder nicht. 
er Tod eines Offiziers wird durch alle Rubriken der 2. und 3. Seite durchgeschrieben und hierbei 
angegeben, „wann“, „wo“ und „woran“ gestorben. 
20) Die Dienstzeit in außerdeutschen Staaten resfp. die in solchen Diensten zugebrachte Zeit der Dienst- 
leitung als Offizier 2c. der diesseitigen Armee oder Marine ist in der durch die Zeit bedingten 
Reihenfolge in roiher Dinte auszuführen. 
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S 
1 
S 
11.
	        
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