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Nr. 283.
Pensionirung der Beamten der Preußischen Militair-Berwaltung.
Berlin, den 21. Oktober 1876.
ur Sicherung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Vorbereilung der Pensienirung von Beamten der
reußischen Militair.= Verwaltung wird hierdurch Nachstehendes angeordnet:
1) Um der Bestimmung des alinen 1 in dem §. 53 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
Reichsbeamten vom 31. März 1873 zu genügen, sind die Berichte über Anträge von Beamten auf
Pensionirung stets mit einer ausdrücklichen Erllseung der denselben unmittelbar vorgesetzten Dienst-
behörde darüber zu versehen resp. zu begleiten, „daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Beamten
für unfähig halte, seine Um#spbichten ferner zu erfüllen.“
Außecrdem sind noch die ärztlichen Invaliditäts-Atteste beizufügen. Ausnahmen hiervon
sind in einzelnen besonderen Fällen, z. B. wenn ein Beamter notorisch altersschwach ist 2c., zulässig.
2) Mit Bezug auf §. 55, I. c. ist in den Fällen, wo der Beamte den Eintritt seiner Versetzung in den
Ruhestand zu einem früheren, als dem aus dem Gesetz selbst folgenden Zeitpunkte wünscht, dieser
Zeilpunkt in den Pensionsanträgen anzugeben, sonst aber von der dem Beamten #unmirtelber vor-
gesetzten Dienstbehörde Behufs Fesstellung des Beginnes der Pensionszahlung dem Kriegs-Ministerium,
Bepariemem für das Invaliden-Wesen, Abtheilung A., unaufgefordert anzuzeigen, an welchem Tage
dem Beamten die kriegsministerielle Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand r2c. bekannt
gemacht worden ist.
In Ansehung derjenigen auf Kündigung angestellten Beamten, welche eine in den Besoldungs-
Etats aufgeführte Stelle nicht bekleiden, und auf welche der §. 55, 1. c. keinen Bezug hat, beginnt
dagegen die Pensionszahlung von dem Zeitpunkte der nach Maßgabe der Kündigung eintretenden
Dienstentlassung ab.
3) Die Pensionsvorschläge sind nach dem angeschlossenen Schema aupfzustellen.
Dasselbe kommt stets zur Anwendung, sobald die Pensionirung nach dem Reichsbeamten=
gesetzn erfolgen hat, also auch in den, in dem §. 37 dieses Gesetzes bezeichneten Fällen sowie bei
der Pensionirung der Korps= und Ober-Roßärzte, der Zahlmeister, Büchsenmacher und Sattler,
der zum Zeug= und Festungs-Personal gehörigen Personen des Soldatenstandes und der Registratoren
bei den General--Kommandos, sofern dieselben gemäß §. 91 des Militair-Pensions-Gesetzes nach den
Bestimmungen des Reichsbeamten-Gesetzes zu behandeln sind.
4) Die Richtigkeit des Pensionsvorschlages, insbesendere der Angaben über Lebens- und Dienstalter, ist
von der vorgesetzten Dienstbehörde nach genommener Ueberzeugung und unter ihrer Vertretung am
Schlusse desselben besonders zu attestiren.
5) Ungcachtet des ad 4 vocgeschricbenen Attestes sind dem Pensionsvorschlage noch die Beweisstücke
über die bei den Civil-Behörden bezw. in anderen Dienstverhältnissen verlebte Zeit anzuschließen.
6) Bei Berechnung der Dienstdauer sind die Tage des Dienst-Ein, und Austritts mitzuzählen.
In #hn kommende Feldzugsjahre sind am Schlusse der Dienstzeit aufzuführen.
Die Berechtigung zur Doppelzählung derselben ist durch eine kurze Anebe zu begründen.
Da es längere Zeit nach dem Friedensschlusse in vielen Fällen schwer ist festzustellen, in
wieweit ein Beamter an dem Feldzuge betheiligt gewesen ist oder nicht, so wird bestimmt, daß die
Militair-Behörden, wo dies bisher noch nicht schen ist, für die Vergangenheit sofort und künftig
bald nach dem Feldzuge die Berechtigung der untergebenen Beamten zur Doppelzählung von Kriegs-
jahren festzustellen und dies in den betreffenden Personal-Akten zu vermerken haben.
7) Die Dienstzeit wird von dem Tage an gerechnet, an welchem nachweislich der Eintritt in den Dienst des
Reiches, eines Bundesstaates oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets
erfolgt ist, spätestens jedoch von dem Tage der ersten eivlichen Verpflichtung für den Reichsdienst.
Doch kommt die Zeit, während welcher der Beamte nur vorläufig oder auf Probe beschäftigt worden
ist, nur dann in Anrechnung, wenn der Beamte als versorgungsberechtigte ehemalige Militairperson
zu einer solchen Beschäftigung herangezogen worden ist.
8) Die Konskribirten in dem vormaligen Königreich Hannover standen regelmäßig nur 18 Monate
(Gesetz vom 23. Febrnar 1843, 88. 66 und 71), spiter höchstens zwei Jahre (Gesetz vom 14. Ser-
tember 1856, 8. 5) im aktiven Militairdienst; während der übrigen Zeit ihrer Militairpflichtigkeit
waren dieselben beurlaubt. Die letztere Zeit ist nach §. 47 des Reichsbeamtengesetzes nicht pensionsfähig.
Ausgenommen hiervon sind die Kapitulanten der Kavalleric, denen auch vie Zeit, während