Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Mannschaften zu den Werkstätten Behufs Ausbildung als Flickschneider nothwendig ist, die dadurch entstehenden 
Mehrkesten gegen die Garnison-Verpflegung resp. die Eisenbahnfahrgelder auf die betresfenden Kapitel des 
Militair-Etats übernommen werden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 497. S8. M. O. D. 3. 
—— — 
Nr. 288. 
Reisekompetenzen der zur Uebung in einem anderen Korpsbezirke herangezogenen Reserve-Offiziere in 
den Fällen, in welchen Mehrkosten erwachsen würden. 
Berlin, den 24. Oktober 1876. 
Nach §. 28 Pass. 2 der Landwehr-Ordnung — Theil II. der Heer-Ordnung vom 28. September 1875 — 
sind die Reserve-Offiziere (mit Ausnahme derjenigen der Garde und des Eisenbahn-Regiments) zur Uecbung 
in demjenigen Korpsbezirk heranzuziehen, in welchem ihr Aufenthaltsort gelegen ist. Ausnahmen hiervon 
haben, wenn Mehrkosten nicht erwachsen, die General-Kemmandos unter einander zu regeln. 
Mit Bezug hierauf wird bestimmt, daß in denjenigen Fällen, in welchen durch die Heranziehung 
eines Neserve-Offiziers zur Uebung nach einem andern Korpsbezirk Mehrkesten erwachsen würden, der betreffende 
Offizier sich aber zur Deckung der Mehrkosten aus eigenen Mitteln bereit erklärt hat, demselben diejenigen 
geletehmketenten gewährt werden dürfen, welche zu zahlen gewesen wären, wenn er innerhalb des Korpsbezirks 
geübt hätte. 
Ist zu der Zeit, wo die Kommandirung nach einem anderen Korpsbezirk beantragt wird, der Ucbungs- 
Ort innerhalb des Korpsbezirks noch nicht bestimmt, so ist zur Vermeidung weitläufiger Korrespondenzen stets 
die letzte Garnison der Waffe innerhalb des Korpsbezirks, in welchem der Aufenlhaltserl des betreffenden 
Offiziers liegt, und zwar in der Nichtung nach dem in dem anderen Korpsbezirk gelegenen Uebungsorte, als 
derjenige Ort anzusehen, in welchem die Uebung stattfinden würde, wenn die Heranziehung nicht nach einem 
anderen Korpsbezirk erfolgte. 
Die im §. 203 des Reglements über die Geldverpflegung der Truppen im Frieden enthaltene 
Bestimmung, wonach bei Berechnung der Reisekompetenzen die Entfernung vom Wohnorte nach dem Landwehr- 
Bataillons-Stabsquartier resp. das Tagegeld für einen Tag in Abzug zu bringen ist, findet auch auf die 
Reisen der Reserve-Offiziere zur Uebung Anwendung. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 681. 8. M. O. D. 3. 
  
Nr. 289. 
Eröffnung der Eisenbahn Bolchen—Teterchen. 
Berlin, den 28. Oktober 1876. 
Die Eisenbahnstrecke zwischen Bolchen und Teterchen in Lothringen ist am 15. Oktober d. J. eröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 810. 10. 76. M. O. D. 3. 
  
Nr. 290. 
Begleitung der Kommandos von mehr als 20 Mann resp. Pferden Seitens der Offiziere. 
Berlin, den 30. Oktober 1876. 
Es ist mehrfach die Wahrnehmung gemacht worden, daß, wenn bei einem Kommando von mehr als 20 Mann 
resp. Pferden sich mehrere Ofsfiziere befanden, einzelne der letzteren von der Begleitung des Kommandos ent- 
bunden worden sind, und daß dieselben alsdann Reisekosten und Tagegelder liquidirt haben.
	        
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