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Im Lesen: (Geluifkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift, das Verständniß
des Gelesenen ist durch mündliche und schriftliche Wiedergabe zu prüfen.
Mit dem Lesen ist der Unterricht in der Orthographie, im Erkennen der Hauptwörter,
der Eigenschafts= und Zeitwörter, der Anwendung der VahälbnißraeW°v, zu verbinden und hierauf
ein ganz besonderer Werth zu legen.
Im Rechnen: Sicherben in den vier Spezies mit ganzen unbenannten und benannten
Zahlen, die Zeitrechnung, sowie die Operationen bis zu vierstelligen Dezimalbrüchen; Bekanntschaft
mit den in Deutschland geltenden Systemen der Maße, Münzen und Gewichte.
In der Geographie: Bekanntschaft mit den allgemeinen Verhältnissen der Erdober-
fläche, Kenntniß der Grenzen und Nachbarstaaten, der Hauptflüsse, der Hauptgebirge, der Haupt-
staaten und Hauptstädte Deutschlands.
In der Geschichte: Kenntniß der wichtigsten Ereignisse der vaterländischen Geschichte,
mit der Zeit des großen Kurfürsten beginnend.
3) Nach Beendigung eines jeden Jahreskursfus sindet vor dem Regiments= 2c. Kommandeur eine Schluß-
Prüfung statt. Nach dem Ergebniß derselben und auf Grund der Vorschläge der mit der speziellen
Leitung des Unterrichts beauftragten Offiziere bestimmt der Regiments= 2c. Kommandeur, ob und
welche Schüler in Anerkennung der erlangten Kenntnisse (Nr. 2) von der ferneren Theilnahme am
Unterricht zu entbinden, sowie event. welche Schüler in die böhere Klasse zu versetzen sind.
Die Befreiung von der ferneren Theilnahme am Unterricht kann sich auch auf einzelne
Unterrichtsgegenstände erstrecken.
Ausnahmsweise können Unteroffiziere auf ein bis zwei Jahre von der Fortsetzung des
Besuchs der Kapitulantenschule zurückgestellt werden, wenn eine solche Maßregel durch anderweitige
dienstliche Rücksichten bedingt wird.
III. Vorschriften für den Unterricht auf der zweiten Stufe.
1) Die Theilnahme an dem Unterricht auf der zweiten Stufe ist eine freiwillige; jedoch sind die zum
Unterricht Zugelassenen verpflichtet, wenigstens einen Jahreskursus zu absolviren. Dispensation von
einzelnen Lehrgegenständen ist zulässig. Nur Unteroffiziere dürfen an dem Unterrichte Theil nehmen.
Unteroffiziere, welche das sechste Dienstjahr noch nicht vollendet haben, sind in der Regel
nur dann zuzulassen, wenn dies im Interesse ihrer Ausbildung für besondere militairische Dienst-
stellen zweckmäßig erscheint. Die älteren Unteroffiziere, welche sich zur Theilnahme melden, sind
alljährlich vor Beginn des Kursus dem Regiments 2c. Kommandeur namhaft zu machen, welcher
über die-Zulassung entscheidet. Die Thrilnahme ist insoweit zu befördern, als dies mit den Rülck-
schten auf den Dienstbetrieb der Truppe vereinbar ist, und soll in der Regel aus letzterer Rücksicht
Interoffizieren von achtjähriger und längerer Dienstzeit nicht in zwei auf einander folgenden Jahren
versagt werden.
2) Der Unterricht hat sich auf folgende Disziplinen zu erstrecken:
a. Deutsche Sprache,
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e. Zeichnen.
In den einzelnen Dicziplinen hat sich der Unterricht in folgenden Grenzen zu halten:
a. In der deutschen Sprache: Vervollkommnung im Lesen gedruckter Schrifistücke. Uebung im
Lesen geschriebener Briefe, Befehle, Berichte, Aufsätze; Orthographie und Interpunktionslehre;
Lehre von den Wortarten, Deklination der Hauptwörter, Elgenschaftswörter und Fürwörter,
Konjugation der Zeitwörter. Lehre vom einfachen, zusammengezegenen und zusammengesetzten
Satz. Korrekte Wiedergabe einer vorgelesenen kurzen Erzählung. Anfertigung ven Berichten
und Geschäftsschreiben aus dem Verkehr des militalrischen und bürgerlichen Lebens.
4. Im Rechnen: Gewandtheit in den vier Spezies mit gemeinen und Dezimalbrüchen, einfache
und zusammengesetzte Regel de Tri; für die Befählgten Gesellschaftsrechnung, einfache Zinsrechnung.
4 Unteroffizieren, welche sich Branchen zuwenden wollen, wo die Berechnung des Inhalts gerad-
liniger und kreisförmiger Figuren, sowie die Berechnung der Oberfläche und des Inhalts pris-
matischer, pyramidaler und kugelförmiger Körper gefordert wird, ist außerdem Gelegenheit zu
eben, diese Bercchnung nach elementarer Methode und ohne wissenschaftliche Begründung, zu er-
ernen.