Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 299. 
Vervollständigung des zweiten Absatzes des §. 31 der Arznei-Verpflegungs-Instruktion vom Jahre 1874. 
Berlin, den 2. November 1876. 
Zur Verhültung von fernern Zweifeln wird hierdurch bestimmt, daß in der Arznei fl 6Instrukti 
vom Jahre 1874, Seite 15, §. 31 am Schluß des zweiten Absatzes die Worte ’“ werden: 
„Das N sben der Verbandmittel durch Näherinnen 2c. gegen Bezahlung ist, soweit erforderlich, dadurch 
  
nicht ausgeschlossen.“ 
Kriegs- Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 955. 10. 76. A. M. A. 
Nr. 300. 
Gewährung der Marschverpflegung an die Pferdewärter beim Trausport der Denspferde versetzter 
oder einzeln kommandirter Offtziere auf Eisenbahnen und Dampfschiffen 
Berlin, den 27. November 1876. 
Nach der Allerhöchsten Kbnets - vom 25. April 1867 resp. dem Erlasse des Kriegs-Ministeriums vom 
7. Mai 1867 Nr. 1145. 4 D. 2 (Armer-Verordnungs-Blatt Nr. 4 pro 1867) dürfen die Kosten 
für die Beförderung der Kn Pc% Gee oder einzeln kommandirter Offiziere und der hierdei als Pferre- 
wärter zur Verwendung kommenden Mannschaften auf Eisendahnen und Dampfschiffen allgemein in dem Falle 
auf die Staatskasse übernemmen werden, wo die zurückzulegende Entfernung 20 Meilen und darüber beträgt. 
Für die gedachten Mannschaften können hiernach ohne Rücksicht auf die Charge der bezüglichen 
Offizicre, in dem bezeichneten Falle, außer den Eisenbahn= 2c. Fahrkosten, auch die Marschverpflegungs-Kosten 
für Rechnung des Militair-Etats zur Verausgabung kemmen. 
Seitens der Offiziere vom Hauptmann an aufwärts darf jedoch das im §. 6 I. 1 der Verordnung 
vem 15. Juli 1873, berrrsfenr die nceeper und Reisekesten der Personen des Seldatenstandes des Preußischen 
Heeres, (Nr. 723. 7. 73. . O. D 3. Armee-Verorrnungs- Blatt Nr. 20 pro 1873) normirte Meilengeld von 
50 J im Falle der 5. der Vurschen dieser Offiziere zu jenem Zwecke neben den qu. Eisenbahn= 2c. 
Fahr= und Marschverpflegungs-Kesten nicht liquidirt werden. 
NKriegs-Ministerium. 
ameke. 
Nr. 69. 3. M. O. D. 2. 
Nr. 301. 
Außerkurssetzung der Zweithaler= und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges. 
Berlin, den 27. November 1876. 
Die nachstehend abgedruckte Cirkular-Verfügung res Herrn Finanz-Ministers vom 9. November d. Js., 
betresfend die Außerkurssctzung der Zweithaler= und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges, wird nebsi 
der darin erwähnten Bekanntmachung hierdurch zur Kenniniß gebracht. 
. iegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 655. 11. 76. M. O. D. 1. 
Der Königlichen Regierung übersende ich eine Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwei- 
thaler= und Eindrittellhaler-Stücke deutschen Gepräges, mit dem Veranlassen, dieselbe sofort durch das 
Regierungs-Amtsblatt und die Kreisblätter zu verösfentlichen und die von derselben ressortirenden Kassen mit 
entsprechender Anweisung zu versehen.
	        
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