Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Nr. 307. 
Reglement über die Remontirung der Armee. 
Berlin, den 12. Dezember 1876. 
Nachdem das Reglement über die Remontirung der Armce unterm 2. November cr. Allerhöchst genehmigt 
worden ist, wird Kolgendes bestimmt: 
1) Hinsichtlich aller auf Geld-Einnahmen und Ausgaben für die Remontirung bezüglichen Liquidationen 
und Rechnungen, tritt das Reglement mit dem 1. Jannar 1877 in Kraft. 
2) Der im §. 26 auf den 15. Dezember festgesetzte Termin zur Einreichung der Uebersicht von den mit 
der Beriltenmachung der Einjährig Freiwilligen zusammenhängenden Dieposirionen wird für das 
Jahr 1876 auf den 1. Februar 1877 verlegt. f 
Z)UntetBezngnahmeaufdasalinessbes§.32witddensköniglichenGeneral-Kommundeanheim- 
gestellt, alljaͤhrlich nach dem Eintreffen der Remonten eine zengeheee Prüsung des Pferdebestandes 
der Truppen vornehmen und solche zur Ausrangirung designirte Pferde, welche entbehrlich, resp. zur 
Seuuzun. während der Herbstübungen nicht mehr geeignet erscheinen, sogleich verkaufen zu lassen. 
  
  
4) In Betreff der Beihülfen zur Berittenmachung der Zahlmeister bei den Kavallerie -Regimentern 
bleiben bis auf Weiteres die bisherigen Bestimmungen in Gültigkeit. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 49. 12. 76. R. A. # r!*! 
Nr. 308. 
Feststellung der Belegungspläne für die Kasernements der Infanterle-Schulen. 
Berlin, den 15. Dezember 1876. 
Nachdem die Unterosfizier-Schulen und die Militair-Schieß-Schule in die Kategorie der Inslitute aufgenommen 
worden sind, geht mit Allerhöchster Genehmigung die durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 28. Januar 1869 
den #h aiglichen General-Kommandos üÜbertragene Befugniß zur Feststellung resp. Abänderung der Kaserne- 
ments-Belegungspläne Hinsichts der vorgenannten Schulen nunmehr auf das Allgemeine Kriegs-Departement über. 
Krlegs Winisterium. 
v. Kameke. 
No. 37. 12. 76. A. 2. 
Nr. 309. 
Berrechnung der für undermögende Verurtheilte zahlbaren Kosten der Reise zum Festungsgefängniß 
bezw. zur Fetungs-Stubengefangenen-Anstalt. 
Berlin, den 19. Dezember 1876. 
Die Festsetzung in dem Erlasse vom 22. September 1873 — Nr. 348. 8. A. Ib. — bezüglich der Verrech- 
nung der Kosten, welche nach den 2 54, 72 und 151 des Militair-Strafvollstreckungs-Reglements für un- 
vermegende Verurtheilte zur Ansführung der Reise zum Feslungsgefängniß bezw. zur Festungs- Stubengesan- 
enen- uselt und zurück zahlbar sind, wird hierdurch aufgeheben. Dagegen wird bestimmt, daß die beregten 
osten fortan 
a. grundsätzlich auf dasjenige Besoldungskapitel bezw. denjenigen Titel des betreffenden Kapitels zur 
a anzuweisen sind, bei welchem in Folge der mit der Strafverbüßung verbundenen Ge- 
altsverkürzung eine entsprechende Minderausgabe eintritt und 
b. nur dann dem Kaxpitel 34 — Reisekosten — zur Deckung anheimfallen, wenn die bezeichneten 
Verurtheilten aus Reichsfonds eine Besoldung überhaupt nicht beziehen. « 
Hierbei wird erläuternd bemerkt, daß unter dem im vorallegirten §. 51 erwähnten wirklichen Kosten- 
auswande neben den Fahrkosten der 2. Wagenklasse bei Benutzung der Eisenbahn auch die Nebenkesten für 
Gepäckbeförderung u. s. w. zu verstehen sind. Dieselben dürsen auf pflichtmäßige Bescheinchung des betref- 
senden Offiiers 2c. bezw. des Begleiters desselben in Grenzen ven drei Mark für jeden Zu= und Akgang 
erstattel werden.
	        
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