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Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Gerlin, den 31. Dezember 1876. Nr. 27.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69
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Nr. 319.
Berlegung des Stabsguartiers des 1. Bataillons (Riesenburg) 7. Oßpreußischen Landwehr-Regiments
Nr. 44 don Riesenburg nach Di. Eylan W demnächstige anderweite Bezeichnung genannten
ata
illons.
Berlin, den 25. Dezember 1876.
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittels Allerhöchster Kabinetsordre vom 14. d. Mts. zu genehmigen
eruht, daß am 1. April 1877 das Stabsquartier des 1. Bataillons (Riesenburg) 7. Isbreußischen Landwehr-
Regiments Nr. 44 von Riesenburg nach Dt. Eylau verlegt werde und daß von gedachtem Zeitpunkte ab das
genannte Bataillon die Bezcichnung 1. Bataillon (Dt. Cylau) 7. Ostpreußischen banwpoehr-hisgimntt Nr. 44
anzunehmen hat, was hiermit zur Kenntniß der Armce gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 523. 12. 76 A. 1.
Nr. 320.
Rechnungslegung über die Militair-Ausgaben und Einnahmen des ersten Bierteljahrs 1877.
Berlin, den 23. Dezember 1876.
ur Sicherstellung einer gcordneten Durchführung derjenigen Maßregeln, welche sich in Ansehung der
bschlußtermine und der Nechnungelegung. in Folge der Verlegung des Etatsjahres für den Reichshaushalt
auf die wolf Monate vom 1. April bis 31. März jedes Jahres in den Ressorts der Verwaltung des Reichs-
heeres als nothwendig ergeben, wird vorlänfig das Nachstehende bekannt gemacht:
1) Für das Viertelsahr vem 1. Jannar bis 31. März 1877, welches die Uebergangsperiode bildet, ist
für den Reichshaushalt und somit auch fü die Verwaltung des Reichsheeres ein besonderer Etat
festgestellt, dessen Publikation durch das Reichsgesetzblatt demnächst zu erwarten steht.
2) Dieser Etat tritt dem gesetzlich festgestellten Etat für das Jahr 1876 in den einzelnen Kapiteln und
Titeln dergestalt hinzu, daß diese beiden Etats zusammen die einheitliche Grundlage der Rechnungs-
legung bilden, für welche rücksichtlich aller Einnahmen und Ausgaben der Zeitraum vom 1. Januar
1876 bis 31. März 1877 als Eine Rechnungsperiode zu behandeln ist.
3) Bei den Kassen der Reichs. Verwaltung und somit auch bei allen Kassen der Militair-Verwaltung
findet für die ganze Rechnungsperiode vom Januar 1876 bis einschließlich März 1877 nur Ein
inalabschluß statt.