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die Civilkrankenwärter, Portiers und Hausknechte bei den Lazarethen,
der Portier, Aufwärter, Hausdiener und Heizer beim medizinisch-chirurgischen Friedrich
W. wilhelms. Institut,
der 4 Hauswart und Portier in den Militair-Bade-Instituten,
der Oberdrucker und Botenmeister, die Kanzleidiener, Hausdiener, Portiers und Heizer
beim Generalstabe,
die Lastenbiener bei der General-Militair-Kasse und bei der Zahlungsstelle 14. Armee-
die Kiimeister, Magazindiener und Nachtwächter bei den Montirungs-Depots,
die Büchsenmacher und Sattler,
die Werkmeister, Maschinenausfseher, Heizer, Portiers, Nachtwächter und Hausdiener bei
den Gewehrfabriken,
die Kanzleidiener bei dem General-Auditoriat,
die Divisions= und Garnison-Küster,
die Kanzleidiener, Kassendiener, Büreaudiener, Kanzleibete und Hausdiener bei der
General= Inspektion. des Militair-Erziehungs. und Bildungs- „Wesens, der Ober-
ission, der Kriegs-Akademie und den Kadetten= Anstalten,
die Hausdiener, Klassendiener, Portiers und Kustos bei der vereinigten Artillerie= und
9 ngenieur-Schule,
die Klassenwärter, Aufwärter, Lazarethwärter, Tafeldecker, Portiers- Gärtuer und
Nachtwächter bei den Kadetten-Anstalten,
die Portiers und Aufseher bei der Krie s. Akademie,
die Portiers und Hausdiener bei der Militaue Noharzt.Schule, den —“ und
der Central-Turn-Anstalt,
die Gefangenen-Aufseher,
die Hausmänner, Krankenwärter, Gärtner und Röhrmeister beim Militair-Knaben-Exzie=
hungs-Institut in Annaburg,
die Hauswärter und der Schulvogt bei den Garnisonschulen,
die Pertiers, Hausdiener und Nachtwächter der technischen Institute der Artillrie,
die Küster nnd Civil-Krankenwärter beim Invalidenhause Berlin,
die Futtermeister bei den Remonte-Depots.
Die vertretungsweise Wahrnehmung der Funktionen eines höheren Amts buepründet keinen Anspruch
auf höhere, als die dem Beamten nach der vorstehenden Klassifikation einständigen Saͤtze.
Die endegernthersan früheren Bestimmungen sind aufgehoben
Servisberechtigte Militairbeamte, welche mit ihren pentheilen resp. den Stäben der höheren
Truppen-Befehlshaber ihre Garnison verlassen und sich mit denselben auf dem Marsche oder in Kantonnirungen
befinden, erhalten — an Stelle der bei Dienstreisen zahlbaren Tagegelder und Fuhrkosten — neben dem
Naturalquartier und etwaiger freier Beförderung die Kommandozulage nach Maßgabe der für dieses Verhältniß
bestehenden besonderen Bestimmungen.
Bei Reisen der Beamten zum Antritt einer Feldstelle werden die Tagegelder und Fuhrkosten nach
demjenigen Satze gewährt, welcher dem in der Feldstelle ihnen kompetirenden ei atze entspricht. Im
Uebrigen xhalten zan ausgesprochener Mobilmachung die dem mobilen Theil rinee angehörenden
Beamten Tagegelder und Fuhrkosten nur bei solchen Reisen, welche unter außerge Hüen Umständen, ins-
besondere mit hußergewühnlicher Beschleunigung zurückgelegt werden müssen. 8 enehmigung hierzu er-
theilt der Divisions-Kommandeur, bezw. der mindestens in gleichem Range befindliche nächste Lrseote bin-
sichtlich rer untergebenen Administrations-Beamten der Feld-Intendant. Der Betrag der Feldzulage wird
event. auf die Tagegelder in Anrechnung gebracht.
en dem immobilen Theile der Armee angehörenden Beamten werden bei Dienstreisen Tagegelder
und Fuhrkosten nach den für das Friedens- Verhälinh gültigen Bestimmungen gewährt. Sofern biesen Per-
sonen gleichfalls die Feldzulage oder ein Theil derselben bewilligt worden ist, werden die Tagegelder auch
nur unter Anrechnung der Feldzulage resp. dieses Theiles derselben gewährt.