3.
Zu §. 3.
Wenn etatsmäßig angestellte Beamte außerhalb ihres Wohnorts bei einer Behörde länger als einen
Monat beschäftigt werden, so erfolgt die Regelung des Tagegelderbezuges für die diesen Zeitraum üÜbersteigende
Daner der auswärtigen Beschäftigung in jedem einzelnen Falle bezw. auf Vorschlag der Intendanturen, durch
das Kriegs-Ministerinm. Für die Tage, an welchen die betressenden Beamten etwa ven dem Orte aus, an
dem sie vorübergehend gegen ermäßigte Tagegelder beschäftigt werden, Dienstreisen ausführen, erhalten sie die
Tagegelder nach dem vollen Satze (F. 1) unter Wegfall der ermäßigten Tagegeboer.Q
Die Tagegelder, welche die außerhalb ihres Wohnorts beschäftigen Beamten für den ersten Monat
zu erhalten haben, werden auf soviel Tage gezahlt, als solche der Monat hat, in welchem die Deschiftigung
angetreten ist. Danach hat beispielsweise ein Beamter, welcher vom 15. Juli bis ult. August außerhal
seines Woer beschuftige wird, die verordnungsmäßigen Tagegelder vom 15. Juli bis einschließlich 14. August
n beziehen.
Die Höhe der nicht etatsmäßigen Beamten zu gewährenden Tagegelder wird vom Kriegs-Ministerinm
bestimmt.
3.
Zu 8. 4.
Bei Ermittelung der Entfernungen für Reisen auf der Eisenbahn ist das zur Zeit der Reise Hüttige
amtliche Post-Kursbuch, für Reisen auf Landwegen dic amtliche Postkarte zum Grunde zu legen. Können
die 7t vergütenden E.#tfernungen nach der letzteren nicht festgestellt werden, so sind amtliche Entfernungs-Atteste
eizubringen.
" In allen Fällen, in welchen von Beamten Reisen auf der Eisenbahn mittelst Requisitionsscheines
oder Freikarte oder mit Ertrasügen, welche aus öffentlichen Fonds bezahlt werden, zurückgelegt worden sind,
ist nur die Entschädigung für Nebenkosten beim Zu- und Abgang zu gewähren.
Höhere Fuhrkosten, als die im 8. 4 unter I. und II. enEnrn werden nicht für einzelne Theile
der Reise, auf welchen sie etwa entstanden sind, besonders, sondern nur insoweit vergütigt, als mit der für
die ganze Reise Austehenden Entschidigung die Beförderungskosten der ganzen Reise nicht haben bestritten
werden können. o dergleichen Mehrausgaben stattgefunden haben, ist der Nachweis durch Angabe der
Gründe und Vorlegung der Quittungen, event. durch die pflichtmäßige Versicherung des Liutdanten zu führen.
Die Kosten die Mimahme eines Dieners werden durch die pflichtmäßige Erklärung des Liqui-
danten justificirt.
4.
Zu §§. 5 und 7.
Bei Reisen nach nur einem Orte erfolgt die Abrundung auf volle Kilomcter sowohl für die Hinreise,
als für die Rückreise. Dagegen findet bei den in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Reisen nach ver-
schiedenen Orten die Abrundung auf volle Kilemcter erst bei Anfrechnung der mrütgelegten gesammten Wege-
strecke statt. In Fillen, in denen verschiedene Vergütungssätze für die einzelnen Wegestrecken zahlbar sind,
je nachdem die Dienstreisen auf Eisenbahnen bezw. anysfsüsffen oder auf andere Weise zurückgelegt werden,
erfolgt die Abrundung der Kilometerzahl auf volle Kilometer für jede der danach zu unterscheidenden
Wegestrecken, bei Reisen nach nur einem Orte sowohl für die Hinreise, als für die Rückreise, und beie
Reisen nach verschiedenen Orten bei Aufrechuung der zurückgelegten gesammten Wegestrecke.
5.
, Zu§.6.
FllkDienstgänenachdenzanohnortedetBeamtcngehörendenGatitisonsAnstaltcnwerdenden-
selben Tagegelder und Fuhrkosten in der Regel nicht gewährt.
6.
Zu S. 8.
Beamte, welche mehr als eine Feurage-Ration beziehen, erhalten bei Dienstreisen in einer Entfernung
bis zu 22½ Kilometer, von ihrem Wohnorte 2c. ab gerechnet, keine Fuhrkosten. Ob ein Reiseziel 22½ Kilo-
meter oder weiter von dem Wohnorte 2c. entfernt ist, wird nach der nächsten Landstraßen-Verbindung bemessen.