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Die Erlasse vom 4. Januar, vom 12. März und 24. Oktober v. J., A. V. Bl. S. 14, 69 und 252,
finden — mit den aus Nachfolgendem sich ergebenden Modifikationen — auf die Arbeiter-Abtheilungen von
jenem Zeitpunkte ab gleiche Anwendung; der die Anweisung des Gehalts und des Servises für die Führer
betreffende Passus 1 des ersten Erlasses wird aufgehoben.
Die Verpflegungs= 2c. Kompetenzen der Arbeitersoldaten bleiben unverändert. — 6
Mit Rücksicht auf die anderweite Aufstellung des Militair-Etats erhält die Verpflegungs-Liquidalion
für die Arbeiter-Abtheilungen und Frstungsgesänguiss,, entsprechend der Titeleintheilung des oben genannten
Kapitels, folgende Abschnitte:
1. Besoldungen.
2. Zulagen für das Aufsichtspersonal.
3. Servis.
4. Verpflegung.
a) Beköstigung der Festungsstubengefangenen.
b) Brovdverpflegung.
JP) Verpflegungszuschuß.
d) Krankenpflege= und Arzneikosten.
5. Bekleidung.
a) Für mittellose Festungsstubengefangenc.
b) Etatsfonds.
6. Arbeitsprämien für Militairgefangene.
7. Bürcaugeld und zu Schreibmaterialien.
Unter Abschnitt 1 ist Gehalt und Löhnung für das gesammte Personal — einschließlich der
Arbeitersoldaten bezw. Miltitairgefangenen — sowie auch die Kranken= und Arrestatenlöhnung, in Ansatz
zu bringen, unter Abschnitt 2 auch die Zulage für den Zahlmeister zu verausgaben.
Die bezüglichen Ansgaben für Gefangene, welche die Strafe nach den §§. 50 bis 73 des Militair-
Strafvollstreckungs-Reglements verhüßen, werden ebenfalls bei den Abschnitten 4a und 5a verrechnet.
Die Arbeitsprämien sind bei denjenigen Gefängnissen, in welchen vie Beschäftigung der Gefangenen
nach dem Erlasse vom 7. Oktober 1874 — Nr. 660/8. A. Ib. — bezw. 16. Dezember 1874 — Nr. 331/12. Alb.
— stattsindet, von dem aufkemmenden Arbeitserlöse abzusetzen, die Arbeitszun. en bei den übrigen Gefäng-
nissen — §. 124 des vorgenannten Reglements — beim Abschuitt 6 zu rchechurn.
Die eingegangenen Arbeitszulagen für die Arbeitersoldaten (§. 25 des Regulativs, betreffend die
Arbeiter-Abtheilungen) werden in Zukunft mittelst einer einfachen belegten Designation der Intendantur
vierteljährlich zur Einziehung osferirt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 842. 12. A. 2.
. Nr. 28.
Antjũhrung des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend Abwehr und Unterdrücung von Biehseuchen.
H— Berlin, den 18. Januar 1876.
Dae von den Herren Ministern des Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten unter dem
12. November 1875 genehmigte Reglement zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom
25. Juni 1875, betressend Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — G. S. Nr. 23 für 1875 — in
der Provinz Posen, ist mittelst Extrabeilage zu Nr. 46 für 1875 des Amtsblattes der Regierung zu Posen
und Beilage zu Nr. 50 für 1875 des Amtsblattes der Regierung zu Bromberg bekannt gemacht worden.
Die im §. 1 jenes Reglements näher bezeichnete Entschädigungspflicht des Posenschen Provinzial=
verbandes ist mit dem Tage der Genehmigung des Reglements in Kraft getreten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 400. 1. A. 2.