Nr. 29.
Ermũchtigung von Aerzten im Auslande zur Ausstellung von Zeugnissen für Deutsche Militairpflichtige.
Berlin, den 6. Januar 1876.
Unier Bezugnahme auf § 41, 2 des ersten Theils der Wehr. Oronung vom 28. September 1875 (Central=
blatt für das Deutsche Reich S. 535) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zur Ausstellung
der im #n 1a und b daselbst bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit bezw. bedingte Tauglichkeit
Militairpflichtiger, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, folgende Aerzte ermächtigt worden sind:
1. Dr. Lehweß zu St. Petersburg
Dr. Reimann zu Kieff für das iunere, bezw. südliche Rußland.
Dr. Wagner zu Odessa
Dr. Olltuker Berdiansk
Dr. Glück zu Bukarest für Rumänien.
Dr. Tellkampf zu New, York für die Vereinigten Staaten von Amerika.
Das Reichskanzler-Amt.
Eck.
Berlin, den 11. Januar 1876.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
iegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhez. v. Caprivi.
No. 237. 1. 76. A. 1.
Nr. 30.
Auflösung der Fortiftkation zu Cosel.
Berlin, den 12. Januar 1876.
Die Königliche Fortisikation zu Cosel ist aufgelöst worden.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines ariegs - Departement.
v. Voigts-Rhetz. Andree.
Nr. 221. 1. 76. Ung.
Nr. 31.
Berpflegung der zur Disposition der Truseteile beurlaubt gewesenen Mannschaften nach ihrer
iedereinstellung.
Berlin, den 12. Januar 1876.
Oiespositions-Urlauber, welche ohne Genehmigung des betr. Landwehrbezirks-Kommandos ihren Aufenthalts-
ort gewechselt haben und auf Grund des §. 7 Pass. 8 der Kontrol-Ordnung vom 28. September 1875 wieder
einberufen worden sind, werden in Grenzen des Etats verpflegt. Zur Vermeidung von Etate-Keeberschreitungen
sind event. an Stelle der wieder eingestellten andere Mannschaften rechtzeitig zur Disposition zu beurlauben
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Dresow.
No. 600. 12. 75. M. O. D. 3.
. 32.
Reitzeug der Kadallerie.
Berlin, den 15. Januar 1876.
Zur Sprache gebrachte Zweifel geben zu dem Bemerken Veranlassung, daß die bestehende Probe des Steig-
riemens hinsichtlich der Länge nicht als nnbedingt maßgebend zu betrachten ist.