— 33 —
Armee-Verordnungs-NPlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
10. Jahrgang. Berlin, den 3. Februar- 1376. Nr. 5
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der viertellährliche us enr beses Bleutes beträgt 1.XK 50 4. Abonnirt kann perdenz ganherhalb bel den
-#anstalten und bel den Buchhandlungen, In Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
5 Letzterer erfol der! Berkauf einzelner Nummern dleses Blattes; der Preis derselten richtet * nach der Anzahl
der Druckbogen; feder Druckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 20 J. * falls nicht für einzelue Nummern noch
besonders eine Preisermäßlgung festgesetzt ist.
Nr. 38.
Uniform der Offiziere und Ergänzung des Offtzier-Korps des Eisenbahn-Regiments.
J% bestimme hierdurch Folgendes
1) Die Offiziere des Ehenbahn. Regiments, welche in demselben angestellt sind, tragen sämmtlich die für
ee sen esetzte Uniform.
Ofsizier-Aspiranten dürfen bei dem Eisenbahn-Regiment nicht eingestellt werden.
Das o Linisterium hat die weitere Bekanntmachung vorstehender Bestimmungen zu veranlassen.
erlin, den 15. Januar 1876.
Wilhelm.
v. Kameke.
An vas Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 31. Januar 1876.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 610. 1. A. 1.
Nr. 39.
Diesjährige größere Truppen-Uebungen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppen-Uebungen:
1) Bei dem Garde-Korps, dem 3. und 4. Armee-Korps sinden große Herbst-Uebungen statt, welchen
Ich beiwohnen werde.
as Garde-Korps und das 3. Armee-Korps sind, nachdem sie für sich geübt haben, zu einer
gemeinsamen Uebung msammenzweiehen-
e drei Armee-Rorps haben so viel Mannschaften aus dem Beurlaubtenstande einzube-
zise, daß die in dem Wust tat vorgesehene Mannschaftsstärke beim Abrücken zu den Uebungen
erreicht wird.
Betreffs Geit und Ort üest Uebungen will Ich näheren Vorschlägen en egensehen.
Das 3. Carde-Regiment EW . und das 4. Garde-Grenadier-Regiment — sind zu
den großen Herbst-Uebungen des Garde-Korps heranzuziehen.
Alle übrigen Armee-Korps haben, soweit nicht aus Nummer 4 dieser Ordre Modisikationen sich
ergeben, die im Abschnitt I. des Anhangs III. der Verordnungen vom 17. Juni 1870 festgesetzten
Uebungen mit der Maßgabe gbuholten, daß bei den eilftä * Divisions-Uebungen
a. die Dauer der Periode b. auf 4, die der Peritde c. Tage festgesetzt wird,
b. ein Quartierwechsel nur in Periode b. und
##