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b. Bei der Bestimmung der Zeit und der sonstigen Verfäliuse dieser Uebungs-Reisen ist darauf Be-
dacht zu nehmen, daß eine Beeinträchtigung des Dienstes in den Regimentern vermieden wird.
6. Der Zweck der Uebung ist vor Allem darin zu suchen, daß den Theilnehmern eine innerhalb ihrer
und der nächst höheren Sphäre des Dienstes der Kavallerie liegende, auf den Krieg gerichtete
eisige Anregung gegeben werde.
ie Gegenstände der Besprechungen im Terrain, wie die daran anznuknüpfenden Aufträge werden
Heustächich aus den mannigfaltigen Aufgaben des Sicherheits= und Aufklärungs-Dienstes, wie sie einer
elbsttändigen Kavallerie-Division zufallen werden, zu entnehmen sein.
m das Interesse für die Sache nicht durch vieles Schreiben zu lähmen, haben schriftliche Arbeiten
im Quartier wnnterbleiken; dagegen ist ein besonderer Werth auf eine möglichst kurze und bestimmte Ab-
sesung von Meldungen zu legen (s. D. Seite 39 und folg. der Verordnung über die Ausbildung der
ruppen für den Fel diens c. vom 17. Juni 1870), welche sofort nach Ausführung des bezüglichen Austra-
— wo es zur größeren Klarheit beiträgt, durch Beifügung eines flüchtigen Croquis — dem Leitenden
ges
zuzustellen sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Nr. 40.
Diesjährige Uebungen des Beurlaubtenstandes.
i den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Bezug auf die diesjährigen Uebungen des Beurlaubten-
andes:
1. Es sind zu den Uebungen einzuberufen:
a) aus der Landwehr der fusanrernie 121,500 Mann;
b) aus dem Beurlaubtenstande der Jäger und Schützen 2600 Mann;
) aus der Reserve der Feld-Artillerie 6300 Mann;
d) aus dem Beurlaubtenstande der Fuß-Artillerie 8700 Mann;
e) aus der Reserve der Pioniere 3000 Mann;
t) s dem Beurlaubtenstande des Eisenbahn-Regiments 750 Mann und
2 aus der Reserve des Trains 2800 Mann.
ie Dauer der unter 1, a bis d, f und g gedachten Uebungen beträgt 12, die der Pioniere (e)
20 Tage. Die hierzu aus dem Beurlaubtenstande eingezogenen Offiziere und Unteroffiziere haben
überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen, wie die Übrigen Mannschaften.
. Die Uebungen, deren Hauptzweck beĩ der Infanterie, den Jägern und den Schützen in der Ausbil-
dung mit dem Gewehr NI/71 besteft, werden bei der Garde= und Provinzial-Landwehr. Infanterie
durch die General -Kommandos, bei den anderen Waffen durch die obersten Waffen= Instanzen
eleitet.
. bie Uebungen der Garde= und Provinzial-Landwehr,Infanterie, sowie die der Fuß-Artillerie finden
im Allgemeinen in Kompagnien, die des Trains in Kompagnien, beziehungsweise Sanitäts-Detache-
ments statt, welche sämmtlich c diesem Zweck besonders formirt werden.
Ob bei den Jägern und Schützen, bei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment die Formation
besonderer Kompagnien erforderlich ist, entscheidet die Inspektion der Jäger und Schützen, beziehungs-
weise die betreffende General-Inspektion und der eief des Generalstabes der Armee.
Hinsichtlich der Uebungsorte der Garre-Landwehr, Infanterie sehe Ich alsbald Vorschlägen des Ge-
neral-Kommandos des Garde-Korps durch das Kriegs-Ministerium entgegen. Auf thunlichste Kosten-
Ersparniß ist hierbei Bedacht zu nehmen.
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie sind in der Regel Garnison.
Orte der Infanterie zu wählen.
.n Zäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften iülben in den Garnisonen der betreffenden
Linien-Truppentbeile.
Die Uebungsorte für die Feld= und Fuß-Artillerie und für die Mannschaften des Eisen-
bahn-Regiments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie, beziehungsweise der Chef des Ge-
neralstabes der Armee im Einverständniß mit den bezüglichen General-Kommandos.
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