Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

Berlin, den 27. Januar 1876. 
Zur Ausführung vorstehender Allerhöchster Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium das 
Folgende: · ' 
Bd J. Bei Bestimmung des Termins der Entlassung der als Burschen ablommandirten Mannschaften ist 
Prens der — —— auf die dienstlichen Funktionen der betreffenden Offiziere billige 
ücksicht zu nehmen. 
ad II. Hinsichtlich der Einstellung drei= und vierjähriger Freiwilliger wird auf die 88. 65, 7 und 84, 2 der 
atz-Ordnung Bezug genommen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 191. 1. 76. A. 1. 
Nr. 4. 
Remunerirung der Dolmetscher. 
Berlin, den 23. Januar 1876. 
Vom 1. Jannar 1876 ab gelten für die Gewährung von Remunerationen an die Dolmetscher bei den Mi- 
litairgerichten 2c. folgende Bestimmungen: 
1) Wo bei militairgerichtlichen gihe die Hinzuziehung von Dolmetschern erforderlich ist, werden 
dazu, unter Beachtung der im §. 96 der Militair-Strafgerichts-Ordnung vom 3. April 1845 vor- 
geschriebenen Bedingungen, in erster Linie aus den Truxpentheilen 2c. der betreffenden Garnison ge- 
eignete Personen des Untereffizier- und Gemeinenstandes ausgewählt. 
2) *!t jeden Termin, bei welchem ein solcher Dolmetscher fungirt, erhält derselbe ohne Unterschied der 
arge 
bars bei einer Dauer der Dienstleistung bis zu einer halben Stunde 25 Pff. 
bei einer Dauer von teef als einer halben bis zu einer vollen Stunde 50 Pf. 
für jede weitere angefangene halbe Stundgqe 2 . 
3) Die Zahlung erfolgt auf Grund bezüglicher Angaben des betreffenden Militairgerichts Seitens des- 
jenigen Truppentheils, von welchem der Dolmeischer gestellt worden ist. 
ie gezahlten Beträge sind vermittelst besonderer nach dem angefügten Schema aufzustellender 
und mit den erwähnten Bescheinigungen des Militairgerichts zu belegender Liquidationen bei der 
ressortirenden Intendantur zur Erstai#nng zu liquidiren, wonächst von letzterer Behörde, nach erfolgter 
Prüfung, die Anweisung auf die zugehörige Korps-Zahlungsstelle zur Verrechnung bei dem Fonds 
zu sächlichen Ausgaben der Militair-Justizuerwaltung (Kapitel 18 Tit. 6), welcher vom Jahre 1876 
ab für diese Ansgaben mit votirt ist, stattzufinden hat. 
4) Wo in einzelnen Garnisonen (z. B. Danzig, Thorn, Bromberg, Posen, Glogau, Neiße) für die 
Dolmetscher-Dienste bei den betreffenden Militairgerichten bis jetzt noch fortlaufende Remnne- 
rationen bewilligt sind, behält es dabei bis zu eintretendem Aersonenwechsel sein Bewenden, mit 
der Maßgabe jedoch daß die bezüglichen Fehlungen schon vom Jahre 1876 ab nicht mehr von der 
General-Militairkasse, sondern von der betreffenden Korps-Zahlungsstelle zu leisten sind. Wegen 
zunfprechenrer Uebertragung auf letztere haben die betheiligten Intendanturen das Erforderliche zu 
veranlassen. 
Sobald in der Person der zur Zeit dauernd als Dolmetscher beschäftigten Unterofäziere 2c. eine 
Heränderung. vorkommt, tritt die unter 2 gegebene allgemeine Norm ebenfalls in Kraft. 
Wenn in Ermangelung geeigneter Militair-Personen Dolmetscher aus dem Civilstande verwendet 
werden müssen, sind diesen die für den Verkehr bei den Civilgerichten landesgesetzlich maßgebenden, 
von den Militairgerichten festzustellenden Gebühren zu gewähren. Die Zahlung und Liquidirung 
erfolgt in diesem Fale von demjenigen Truppentheile, welchem der Angeschulvigte angehört. 
Für die bei der Rekruten-Vereidigung etwa erforderlichen Dolmetscher finden die Bestimmungen 
unter 1 bis 4 analoge Anwendung. 
Die aus diesem Anlaß ewachfenden Kosten sind jedoch auf den Titel 1 des Kapitel 31 an- 
zuweisen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
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No. 436. 1. A. 2.
	        
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