Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

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Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Direktion der Militair-Schießschule 
mittelst Postanweisung zu Übersenden 
ie sämmtlichen vorstehend auf eührten Papiere 2c. sind derart abzusenden daß sie für die Hülfe, 
lehrer spätesten am 15. Februar und für die Übrigen Kommandirten am 1. März bezw. am 15. Juli b 
der Direktion der Militair-Schießschule eintreffen. 
5. Bekleidung und Ausrüstung. 
dem Lommandirten, einschließlich Offizierburschen, sind vom Truppentheile an Bekleidungs= und 
Ausrusiusdehe mitzugeben 
dem Unteroffizier außerdem 1 Schirmmütze), 
(1 Parade-, 1 Sonntags= und 1 Dienstrock), 
(dem Untcroffiiere 1 Drillichrock), 
     
  
   
   
  
  
  
  
Hosen, 
(dem Unteroffizier 2 Paar Lederhandschuhe), 
da dieser bei der MilitairSchießschule nicht angelegt wird), 
muß so eingerichtet sein, daß das Kochgeschirr sowohl hinten, 
werden kann), 
Schloß, 
   
    
    
    
(die Unteroffiziere ebenfalls), 
zu den Reservetheilen, 
bezw. Schuhe südrunier 1 Paar neue), 
nebst Aufnähelohn, 
1 neues), 
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dem das bezügliche Instrument nebst Zubehör (darunter 2 Schurzfelle für den Tambour). 
Ferner ist zur Instandhaltung der Bekleidungs-Gegenstände ein Quantum von blauem und grauem 
Tuch, sowie etwas Futterleinwand als Flickmaterial mitzusenden.
	        
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