Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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das zu Ende gehende Semester abzuführenden Beiträge 
einz usenden, und 
* Hiermit die aus jener Berechnung konstirende 
umme der Beiträge an die General-Militärkasse 
Befufs Abführung an die Militär-Wittwenkasse zu 
Letztere Bestimmung ist von dem größten Theile der 
zuanle so verstanden worden, wie wenn dadurch der bisherige 
zahlungsmodus, d. i. der Weg der Abrechnung, hätte auf- 
zehoben werden sollen. Das ist jedoch nicht der Fall, und die 
Lruppen und Militär-Behörden haben demnach die Beitrags- 
Berechnungen zwar in den bestimmten Terminen (1. Juni und 
.Dezember) der Militär-Witzwenke sse (und zwar unmittelbar) 
inusenden, sich aber der Einsendung der nachgewiesenen 
Summen resp. an die irer Eiemn oder an die General= 
Kilitärkasse oder an die Korps-Zahlungsstellen zu enthalten, 
ielmehr die Einziehung durch die betreffende Regierungs- 
Hauptkasse abzuwarten und bis dahin, daß letztere olgt, die 
eiträge in den Kassen als Deposita zu asserviren. 
Militär-Oekonomie-Departement; 
Abtheilung für das Etats- und Kassen-Wesen. 
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z882 
  
  
Den 19. Juli 1868. 
Zur Vereinfachung des Rechnungswesens in Bezug auft Zu eilage B 
die von den Truppentheilen am 1. Juni und 1. Deze 
jeden Jahres an die Militär-Wittwenkasse unpisende halb- 
jährlichen Beitrags-Berechnun in bet wenn im Laufe eines 
Semesters Versetzungen von Mitgliedern der gedachten Kasse 
vorgekommen sing, immer derjeni 46 Truppentheil, welchem das 
betreffende Mit lied zur Zeit der WVendung Hese Berechnun 
angehört, die Beiträge für das volle abgelaufene Gemehin 
nachzuweisen, und 16#. diesem Swock der abgebende Truppen- 
theil die einbehaltenen Beitei e dem empfangenden Truppen- 
theile zu Uberweisen. Die in den Beiträgen Hi- Wio 
eines Semesters etwa et enden Bruchpfennige haben die 
Truppentheile sirch Redu Hn auf ganze Pfennige unterein- 
ander auszugleiche 
—. 3 Militär-Oekonomie-Departement. 
  
  
Den 31. Dezember 1865. 
Der dem Gesetze vom 17. Juli 1865 angeschlossene Tarif Zum Bei- 
ist nach Maßgabe des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs= trags-Tarf. 
gesetzblatt pro 1873 Seite 733—240) auf Reichswährung 
iugrechue worden 
t Bezug auf AttrkelussdesletbachtenGefeheS 
wird ertiil hervorgehoben, daß Bru im Betrage 
von einem halben W welche sich bei Berechnung 
der auf die Penseo= Van Fchrensn fallenden halts 
jährlichen Beiträge ergeben, für voll gelten.
	        
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