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Armee-Verordnungo-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
11. Jahrgang. terlin, den 3. April 1877. Nr. 9.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4X 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben rlchtet 4h nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 73.
Zuständigkeit der Disziplinar-Strafgewalt über die Burschen der Offiziere bei Militär-Behörden 2c.
Berlin, den 31. März 1877.
Mit Alerhüchster Ermächtigung wird, zur Behebung von Zweifeln, bekannt gemacht, daß diejenigen Mann-
schaften, welche den einer Militär-Behörde oder militärischen Anstalt angehörenden bezw. zu verfeiben kom-
mandirten Offzieren als Burschen zugetheilt werden, zu den abkommandirten Mannschaften im Sinne des
8. — alinen 2 — der Disziplinar= Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober 1872 zu rechnen sind.
Die bezeichneten Mannschaften unterstehen daher während der Daner des bezüglichen Verhällnisses. insofern
den Chefs oder Direktoren der betreffenden Behörde 2c. eine bestimmte Disziplinar-Strafgewalt beiwohnt, in
disziplinärer Hinfscht — und ebenso in Ansehung der Befugniß zur Urlaubsertheilung — grundsätzlich diesen
Chefs oder Direktoren und nicht dem Truppentheil, welchem sie angehören bezw. attachirt sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 424. 3. 77. A. 2.
Nr. 74.
Zehnter Nachtrag zum Schulverzeichniß vom 19. Januar 1876.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 2. Oktober v. J. wird nachstehend ein Nachtrags-Verzeichniß solcher
höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90, Theil I. der Deutschen Wehrordnung vom 28. September
1675 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen
Militärdienst berechtigt sind.
Berlin, den 22. März 1877.
Das Reichskangler-Ant.
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