Die Verflgung vom 7. Juli 1874 — Nr. 727. 6. M. O. D. 3. —, nach welcher die zu den
Uebungen einbeorderien Mannschaften auch unter militärischer Transportführung für den Marsch vom Stabs-
quarier des Landwehr-Bataillons zum Uebungsorte mit dem tarifmäßigen Marschgelde zu versehen waren,
tritt hierdurch außer Kraft.
D. Durch den empfangenden Truppentheil.
ie zu den Uehungen einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit dieselben nicht als
ittelte ihrt Marschgebührniß bereits bei den Ortsbehörden bezw. Steuerempfängern erhoben haben,
mit dem tarifmäßigen Miheree und zwar ·
auf die Entfernung vom Aufenthaltsorte bis zum Stabsquartier des Landwehr-Bataillons bezw.
— bei nicht Lettsindender Berührung desselben — bis zum Sammelorte, sofern die Weiterinstra-
dirung zum Truppentheil unter Transportkommando oder — im ersteren Falle — einzeln durch
das Landwehr-Bezirks-Kommando erfolgt war, «» ,
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stattzufinden Katte. — Bergl. oben unter I. —
III. Seitens der Ortsbehörden bezw. Steuerempfänger erfolgt die gehlng „
. des Meilengeldes — II A —, ohne daß es hierzu eines näheren Vermerks auf den Einberu-
fungsordres bedarf, lediglich auf Grund der Enisetnungs-Kabellen (die Rekruten sind über ihre
diesfällige Gebührniß chteich nach ihrer Aushebung zu eehrer — E. O. 8. 79. 3—)
des Marschgeldes — II A — mit dem von dem Landwehr-Bezirks-Kommando nach Anleitung
des Schemas 11 bezw. 5 der L. O. auf den Einberufungsordres bezw. Gestellungslisten zu ver-
merkenden Betrage. *“
Bezüglich deienigen Uebungsmannschaften des Beurlaubtenstandes, welche zunächst in das
Landwehr-Bataillons-Stabsquartier einbeordert werden, ist nur der bis dahin event. gebührende
Betrag anzugeben. — Vergl. Vorst- endes unter B. ·
. Gleichartige Vermerke der Landwehr-Bezirks-Kommandos bilden auch in dem unter D beregten Falle
die Grundlage für die Zahlung des event. zuständigen Marschgeldes an einberufene Uebungsmannschaften
durch den empfangenden Truppentheil.
Wird das Marschgeld von unbemittelten, zu den Uebungen einberufenen Mannschaften des
Beurlaubtenstandes auf Grund des nach der Verfügung vom 7. September 1876 (A.-V.-Bl. S. 186) an-
Ferrdneeten Vermerks bei den Ortebehörden bezw. Steuerempfängern erhoben, so ist von diesen Stellen zur
orbengung von Deweaahln een — vergl. oben unter D — die erfolgte Zahlung auf der Einberufungs-
ordre des Empfängers in Gemäßheit des durch das M.-V.-Bl. Nr. 17 pro 1869 publicirten gemeinschaftlichen
Erlasses der Herren Minister der Finanzen und des Innern vom 7. Oktober 1869 kurz zu vermerken.
Auf den Einbernfungsordres 2c. von Gestellungspflichtigen, soweit dieselben nicht Rekruten — 1 —
beer küebung anahaste des Beurlaubtenstandes sind, ist unter dem Vermerke Über die Höhe der Marsch-
ompetenz hinzuzufügen: 4
Wn der Empfang derselben bei der Ortsbehörde beziehungsweise dem Steuerempfänger unter-
lassen, so geht der Anspruch darauf verloren. » «. ·
IV. Erfolgt die Einberufung unter anßergewöhnlichen Verhältnissen nicht durch Einberufungsordres
oder Gestellungslisten, sondern durch öffentliche Aufforderung — L. O. 8. 19. 5 — n haben die Orts-
behörden bezw. Stenerempfänger die von ihnen event. zu zahlenden Gebührnisse vom Aufenthalts- bis zum
Sammelorte, und in dem zu II Au# beregten Falle, bis zum Garnison= oder Formations-Orte des Truppen-
theils der Einberufenen nach den Entfernungstabellen selbst zu ermitteln. Die genannten Stellen sind dann
au die Richtigkeit der geleisteten Zahlungen ebenso, wie für die Richtigkeit der nach II AF zahlbaren Meilen-
gelder den Bestimmungen gemäß allein verantwortlich.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oelonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
No. 384. 8. 77. M. O. D. 3.
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