Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
11. Jahrgang. Gerlin, den 20. April 1877. Nr. 10. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 7. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
o en und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders elne Preisermäßigung festgesezt ist. 
  
  
Nr. 78. 
Aufbewahrung der Fahnen und Standarten der ehemaligen Hannederschen Armee. 
ch bestimme, daß bei dem bevorstehenden Umbau des Zeughauses zu Berlin, die jetzt darin aufbewahrten 
Fahnen und Standarten der ehemaligen Hannoverschen Armee nach Hannover überzuführen und dort als ehrende 
Anerkennung der Tapferkeit dieser Armee im Waffensaale des Zeughauses am Waterloo-Platze aufzustellen sind. 
Berlin, den 31. März 1877. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 14. April 1877. 
Die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
280. 4. 77. Art. 1. 
Nr. 79. 
Charaktererhöhung der Zeug- und Feuerwerks-Hauptleute. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hierdurch, daß den Zeug= und Feuerwerks-Hauptleuten für 
die Felzebei event. eintretender Charakter-Erhöhung ### des Charakters als Major der als Zeug= resp. Feuer- 
werks-Major verliehen werden soll. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach die weitere Bekanntmachung zu 
veranlassen. 
Berlin, den 5. April 1877. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 13. April 1877. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Nr. 80. 
Ermittelung von Militär-Anwärtern zur Besetzung erledigter, denselben vorbehaltener Stiellen. 
Berlin, den 6. April 1877. 
Uneer Bezugnahme auf den Erlaß vom 16. Juli 1875 — A.-V.-Bl. S. 158 — wird hiermit bestimmt, daß 
fortau seitens der Militär-Verwaltungs-Behörden im Bereiche des 14. und 15. Armee-Korps die Ermittelung 
von Militär-Anwärtern zur Besetzung erledigter, denselben vorbehaltener Stellen nach der Bestimmung der 
Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 12. April 1875 stattzufinden hat.
	        
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