Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Nr. 105. 
eun#nus von Haudtüchern für Vadezwecke. 
Berlin, den 14. Mai 1877. 
E- ist in Anregung gebracht worden, den badenden Mannschaften aus sanitätlichen Ruͤcksichten die Mittel 
m bieten, nach dem Baden die Haut trocken zu reiben. Das Departement genehmigt in Folge dessen, daß 
Seitens der Mannschaften die vorhandenen Handtücher ##r diesen Zweck benutzt werden, bemerkt aber, daß 
hieraus eine Ermächtigung zur Berkürzung des für die Wechselung der Handtücher vorgeschriebenen Turnus 
nicht hergeleitet werden darf. 
Kriegs-Ministerium; Miliör-Ockonomie-Oepartement. 
v. Hartrott. Sandkuhl. 
No. 1838. 5. M. O. L. 4. 
Deu-Fermulare. 
Berlin, den 24. April 1877. 
Von den in der Verordnung vom 1. April 1876 (A.-V.-Bl. S. 109) betreffend die Aueflhrun des Ge- 
setzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen durch die Beilage 4A Aummer 1 bis 5 vorge Gerietenen 
Formularen soll diesseits in diesem Jahre wieder eine Auflage veranstaltet werde 
Diejenigen Wnt eile 2c., welche sich viese Wemullere schon jetzt bascheffen wollen, werden vaht 
mit D #. die vweeseein Felenntnochunn vom 27. Juli 1 G-e S. 169) ersucht, dieselben 
zum 1 ni 
ur biella e Mun edruckt wird, welche sich durch die eingehenden Bestellungen ergiebt, können 
nachträglich eingehense ge nich — t werden. s 
Königliche Staatsdruckerei. 
 
	        
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