Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Armee-Verordnunge-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
II. Jahrgang. Cerlin, den 29. Mai 1877. Nr. 14. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumcrationspreis dieses Blatles beträgt 1.4X 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition * 69. 
Bei Leczterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben rlchtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 107. 
tBestimmungen, 
betreffend die Rapportfährung und Verichterstattung über die Dienstpferde durch die Rohärzie 
der Armee.“) 
Berlin, den 18. Mai 1877. 
§ 1. Krankenbücher und Krankenbogen. 
□— ein Dienstpferd, so stellt ver behandelnde Roßarzt einen Krankenbegeu — Schema A — auf, aus 
welchem die wahrscheinliche Entstehung, der Verlauf, wie die Behandlung der Krankheit sich ergeben müssen. 
Bei jedem Kavallerie= und Feld-Artillerie. Regiment wird je ein Krankenbuch nach Schema B angelegt, 
welches von dem Ober. Roßarzt resp. dessen Stellvertreter geführt wird. 
Zur Kontrole des betreffenden Roßarztes resp. Unter-Reßarztes wie Behufs der Vervollständigung 
des Krankenbuches gehen bei den Kavallerie, und Feld-Artillerie-Regimentern die Krankenbogen der im Stabs- 
quartier garnisonirenden Eskadrens, Abtheilungen und Batterien wöchentlich, die der detachirten Eskadrons 2c. 
an vom Regiments-Kommandeur zu bestimmenden Terminen durch die Roßärzte bezw. Unterroßärzte, nachdem 
sie dem Eskadron-Chef rc. bezw. dessen Stellvertreter vorgelegen haben, dem Oberroharzt bezw. dessen Stell. 
vertreter zu. Nach erfolgter Benutzung seitens des Oberroßarztes gelangen dieselben durch das Regiment an 
die Eskadrons 2c. zurück, und werden von diesen aufbewahrt. 
Die Prüfung 2c. der Krankenbogen derjenigen Truppentheile, welche etatsmäßig mit einem Oberroß. 
arzt nicht versehen sind, ist durch die Len No le zu bewirlen; die Krankenbogen dieser Truppentheile sinr 
zu diesem Zwecke mit den nachstehend sub 2 eneihnee Kranken-Rapporten dem Korps-Roßarzt einzusenden, 
welcher sie nach erfolgter Prüfung rc. den qu. Tuppentheilen. ezust der Aufbewahrung wieder zustellt. 
Die Angaben der Krankenbogen müssen ganz objectiv gehalten, so weit möglich an Ort und Stelle, 
und nicht aus dem Gedächtniß verfaßt werden). 
8 2. Krankenrapporte. 
Auf Grund des Krankenbuches stellt der Oberroßarzt am 1. jeden Monats einen Krankenrappor!. 
— Schema C — auf. 2 
*) Anmerkung. Ueber die Führung der Pferdestammrollen ist in dem Reglement über die Remontirung 
der Armee Bestimmung getroffen. 
* ) In das u werden die Krankenbücher nicht mitgeführt; auch wird die Uusstellung von 
Krankenbogen meist nicht angängig sein; die Eskadrons 2c. der Linien-Truppentheile haben jedoch unter Heranziehung 
der Koßärzte dafür Sorge zu tragen, daß über die Erkrankung von Pferden soweit als möglich Notizen gemacht werden, 
auf Grund welcher nach dem Wiedereinrücken in die Garnison eine Vervollständigung der Krankenbücher erfolgen kann. 
Diese Notizen müssen enthalten, den Namen des erkrankten Pferdes, die Bezeichnung der Krankheit, Datum der Erkrankung 
und Resultat der Behandlung 2c.