Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Solches wird Behufs Berichtigung der diesseits zusammengestellten tabellarischen Uebersicht für 1876 
hiermit bekannt gemacht. 
Lhegs-Ministrium Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Caprivi. v. Wobeser. 
No. 485. 5. A- 1. 
Nr. 101. 
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Königsberg in der Neumark und Stettin. 
Berlin, den 20. Mai 1877. 
Die Eisenbahn Heischen Cüstrin und Stettin, deren Elsnang, am 16. November 1876 auf der Srrecke 
Cüstrin — Königsberg in der Neumark stattgefunden set (Armee-Verordnungsblatt S. 248) ist am 15. d. Mts. 
auch auf der Shß ecke Königsberg in ver Neumark—Stettin für den allgemeinen Verkehr in regelmäßigen 
Betrieb genommen worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 500. 5. M. 0O. D. 8. 
. 104. 
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Sorgan und Halbstadt. 
Berlin, den 20. Mai 1877. 
Die Ssenbei wischen Sorgau (Station der Breslau-Freiburg-Waldenburger Bahn) und Halbstadt (Station 
der Oesterreichischen knasceisenl e ist am 15. d. Mts. bbret worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 500. 5. M. O. D. 8. 
Nr. 103. 
Berrechnung der Jahlungen der einen Aun vdronsdt auf Dienstwohnungen ꝛig besitzenden Offtziere und 
serbisberechtigten Militärbeamten für die elben in militärflskalischen Gebänden überlassenen dis- 
peniblen Wohnungen, Geschäftszimmer und Pferdestände. 
Berlin, den 22. Mai 1877. 
In Gemäßheit der gesetzlich festgestellten Etats für die Verwaltung des Reichsheeres für 1877/78 kommt 
die seit 1. Jannar 1. bezw. (n in den Servis-Liquidationen der Truppen 2c. erfolgte Zurückrechnung 
der Servisquoten für die einzelnen Offizieren und servisberechtigten Militärbeamten — welchen weder ein 
anbedingter noch ein bedingter Ans "n auf Dienstwohnung zur Seite steht — in militärfiskalischen 
Gebäuden üÜberlassenen disponiblen Wohnungen, Geschäftszimmer und Pferdestände vom 1. April 1877 
in Wegfall und ist demgemäß von letzterem Zeiipunkte ab der Servis für die betreffenden Offiziere und Militär- 
Beamten in den Servis-Liquidationen mit dem vollen Betrage anzusetzen. 
Dagegen haben die vorgedachten Offiziere und Militär-Beamten vom 1. April 1877 ab für die in 
Rede stehenden Lokalien Miethen in Höhe der bisherigen Servisabzüge in Vierteljahrsraten potnumerando 
direkt an diejenigen Verwaltungsbehörden zu zahlen, welchen die Unterhaltung der betreffenden Gebände obliegt. 
Diese Miethen sind von den betheiligten Verwaltungsbehörden ebenso wie alle sonstigen Mieths= und Pacht- 
erträge von militärflskalischen Gebänden und Grundstücken bei den eigenen Einnahmen der Militär-Verwaltung, 
Kapitel 9 Titel 2 des Einnahme-Etats nachzuweisen beziehungsnelse zu verrechnen. 
  
  
 
	        
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