Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Armee-Verordnungs-Vlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerinm. 
11. Jahrgang. Berlin, den 10. Juni 1877. Nr. 16. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 3. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 117. 
Anderweite Dienstbezeichnung der den Artillerie-Offizieren der Plätze Cöln, Mainz, Metz, Straßburg 
und Spandau als Belstände beigegebenen Hauptleute der Fuß-Urtillerle. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: die Artillerie-Offiziere der Plätze Cöln, Mainz, Metz, 
Straßburg und Spandau haben fortan die Dienstbezeichnung „erster Artillerie-Osfizier vom Platz“, die diesen 
Ofsizieren als Beistände beigegebenen Hauptleute der Fußartillerie das Dienstprädikat „zweiter Artillerie- 
Offizier vom Platz“ zu führen. — Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere hiernach zu veranlassen. 
Berlin, den 12. Mai 1877. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 1. Juni 1877. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 410/5. An. 1. v. Kameke. 
  
An das Kriegs-Ministerium. 
Nr. 118. 
Informations-Kurfus für Stabsofflziere der Jufanterie bei der Militär-Schießschule zu Spanden. 
Alf den Mir gehaltenen Vortra genehmige Ich, zunächst für dieses Jahr, die Einrichtung eines vierwöchent- 
lichen Informations-Kursus für Stabsoffiziere der Infanterie bei der Militär-Schießschule u Spandau. An 
dem Kurfus haben je 2 Stabsoffiziere pro Armee-Korps theilzunehmen. Der Beginn des Kurfus hat zum 
1. Juli 1877 zu * en. Das Kriegs-Ministerinm hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 31. Mai 1877. 
ilhelm. 
v. Kamele. 
Berlin, den 6. Juni 1877. 
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium: 
1) Stabsoffiziere der Jäger und Schützen sind nicht zu kommandiren. 
2) In erster Linie sind solche Stabsoffiziere auszuwählen, die sich für den Schießdienst besonders 
interessiren und in größeren Infanterie= arnisonen stehen. 
3) Die Stabsoffiziere Pben sich am 1. Juli d. Is. Vormittags bei dem Direktor der Militär-Schieß- 
schule zu melden. Die Personalbogen üÜber dieselben sind von den Truppentheilen der Inspektion 
der Infanterie-Schulen 8 Tage vor Beginn des Kursus einzusenden; von letzterer Stelle gelangen 
solche an die Direktion. 
An das Kriegs-Ministerium. 
  
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