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Armee-Verordnungs-Vlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerinm.
11. Jahrgang. Berlin, den 10. Juni 1877. Nr. 16.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 3. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 117.
Anderweite Dienstbezeichnung der den Artillerie-Offizieren der Plätze Cöln, Mainz, Metz, Straßburg
und Spandau als Belstände beigegebenen Hauptleute der Fuß-Urtillerle.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: die Artillerie-Offiziere der Plätze Cöln, Mainz, Metz,
Straßburg und Spandau haben fortan die Dienstbezeichnung „erster Artillerie-Osfizier vom Platz“, die diesen
Ofsizieren als Beistände beigegebenen Hauptleute der Fußartillerie das Dienstprädikat „zweiter Artillerie-
Offizier vom Platz“ zu führen. — Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere hiernach zu veranlassen.
Berlin, den 12. Mai 1877.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 1. Juni 1877.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 410/5. An. 1. v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Nr. 118.
Informations-Kurfus für Stabsofflziere der Jufanterie bei der Militär-Schießschule zu Spanden.
Alf den Mir gehaltenen Vortra genehmige Ich, zunächst für dieses Jahr, die Einrichtung eines vierwöchent-
lichen Informations-Kursus für Stabsoffiziere der Infanterie bei der Militär-Schießschule u Spandau. An
dem Kurfus haben je 2 Stabsoffiziere pro Armee-Korps theilzunehmen. Der Beginn des Kurfus hat zum
1. Juli 1877 zu * en. Das Kriegs-Ministerinm hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 31. Mai 1877.
ilhelm.
v. Kamele.
Berlin, den 6. Juni 1877.
Im Anschluß an die vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
1) Stabsoffiziere der Jäger und Schützen sind nicht zu kommandiren.
2) In erster Linie sind solche Stabsoffiziere auszuwählen, die sich für den Schießdienst besonders
interessiren und in größeren Infanterie= arnisonen stehen.
3) Die Stabsoffiziere Pben sich am 1. Juli d. Is. Vormittags bei dem Direktor der Militär-Schieß-
schule zu melden. Die Personalbogen üÜber dieselben sind von den Truppentheilen der Inspektion
der Infanterie-Schulen 8 Tage vor Beginn des Kursus einzusenden; von letzterer Stelle gelangen
solche an die Direktion.
An das Kriegs-Ministerium.
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