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Nr. 132.
Lianidirung und Anwelsung der Geldvergzütung für selbstbeschaffte Dienstpferde der Adjntanten bei den
Höberen Kommandebehörden.
Berlin, den 8. Juni 18677.
Der Rechnungshof des Deutschen Reiches hat bei Revision der Rechnung der General-Militär-Kasse von den
reservirten Fonds der Titel 39 und 40 (jetzt Kapitel 32) des Etats pro 1875 verlangt, daß im Interesse
der Kontrole diejenigen einem Korbe-Verbande nicht angehörigen Kommandobehörden, deren Adjutanten die
Geldverglliung für nelonbeschaffe hargenpferde beziehen, in der Rechnung der General-Militär-Kasse vor
den Kommandobehörden und Truppentheilen des Gecde-Loord in derselben Reihenfolge ausgeführt werden, wie
bieselben in der Rangliste verzeichnet stehen, und daß die Ausgaben an Chargenpferdvergütung für die Ad-
jutanten einer und derselben Kommandobehörde — im Falle des Wechsels im Laufe eines Jahres — an einer
Stelle nachuweisen, sowie daß die zum Korpsverbande gehörigen Kemmandobehörden zweckmäßig vor den
Truppentheilen der betreffenden Armec-Korps aufzuführen sind.
Die Königlichen Truppentheile und Intendanturen haben daher, zur Erreichung dieser Einrichtung,
die Gebührnisse der Adintanten der höheren Kommandobehörden getrennt von denen der Adiutanten der Trup-
Fentheile #ur Liqnidation bezw. zur Anweisung zu bringen.
i den Anweisungen selbst haben die Königlichen Intendanturen die Kommandobehörden, bei welchen
die Adjutanten Dienste leisten, besonders auszudrücken.
Kriegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonte-Wesen.
v. Rauch. v. Uslar.
. Kotig: Der heutigen Nummer dieses Blattes liegt eine Einladung zur Subscription auf das zehn-
lährige Sachregister zum Armee-Verordnungs-Blatt bei.