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Quittungs-Buch
des
(1. Seite.)
invaliden .....
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Laut Anweisung vom ten 18
vom 18. . ab
Zahlung
aus den DDasse ....
Ka. Litr. sol. No.
(2. Seite.)
Verpflichtungs-Lestimmungen für die Invaliden.
1) Der Invalide ist verpflichtet, Ende September und Ende März jeden Jahres von der Ortsobrig-
keit, in größeren Orten von dem Polizeibeamten, in dessen Bezirk er wohnt, die neben den
Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne dies erfolgt keine weitere
ahlung.
2) “* WMittungsbuch ist sorgfältig aufzubewmahren, Berliert der Invalide dasselbe vennoch, so trifft
ihn der etwaige Schaden. In einem solchen Falle hat er übrigens der Ortsbehörde und der zahlenden
Kasse sofort Anzeige zu machen.
3) Jeder Invalide, der im Zivildienst (§. 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) angestellt oder be-
schäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sofort ab-
zuliefern. Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Abzüuge
von dem Diensteinkommen gedeckt.
4) Bei der Aufnahme in ein Invaliden-Institut, in eine militärische Kranken., Heil- oder Pflegeanstalt
# 102 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das Ouittungsbuch der aufnehmenden Behörde zu
ergebe
n.
5) Wen der Invalide seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und seine Pension aus einer
näher elssenen Kasse zu enpfanfen wünscht, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bis-
herige Zahlstelle abgeben und um Uebertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen.