Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Quittungs-Buch 
des 
(1. Seite.) 
invaliden ..... 
vom.......... 
  
...-L;Invaliven-Pensioa, 
...-L Dimstzulczßy 
...-«’tieC-( etwnuduafcq Zulage, 
4 Verstümmelungs= (Blinden-) 0 
4 u0 krifürgn Zivil-Versorgungs-Schein (88. 11 und 12 der Gesetzes-Novelle vom 
. Apri . 
Summa....Z 
Laut Anweisung vom ten 18 
vom 18. . ab 
Zahlung 
aus den DDasse .... 
Ka. Litr. sol. No. 
(2. Seite.) 
Verpflichtungs-Lestimmungen für die Invaliden. 
1) Der Invalide ist verpflichtet, Ende September und Ende März jeden Jahres von der Ortsobrig- 
keit, in größeren Orten von dem Polizeibeamten, in dessen Bezirk er wohnt, die neben den 
Empfangsmonaten befindliche Verhandlung ausfüllen zu lassen. Ohne dies erfolgt keine weitere 
ahlung. 
2) “* WMittungsbuch ist sorgfältig aufzubewmahren, Berliert der Invalide dasselbe vennoch, so trifft 
ihn der etwaige Schaden. In einem solchen Falle hat er übrigens der Ortsbehörde und der zahlenden 
Kasse sofort Anzeige zu machen. 
3) Jeder Invalide, der im Zivildienst (§. 106 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) angestellt oder be- 
schäftigt wird, hat das Quittungsbuch der Behörde, von welcher er berufen worden, sofort ab- 
zuliefern. Pensionsüberhebungen werden durch Einbehalten der fälligen Pension oder durch Abzüuge 
von dem Diensteinkommen gedeckt. 
4) Bei der Aufnahme in ein Invaliden-Institut, in eine militärische Kranken., Heil- oder Pflegeanstalt 
# 102 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) ist das Ouittungsbuch der aufnehmenden Behörde zu 
ergebe 
n. 
5) Wen der Invalide seinen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, und seine Pension aus einer 
näher elssenen Kasse zu enpfanfen wünscht, so muß er sein Quittungsbuch rechtzeitig an die bis- 
herige Zahlstelle abgeben und um Uebertragung der Zahlung auf die näher gelegene Kasse nachsuchen. 
  
  
 
	        
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