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Nr. 2.
Liqgnuidirung der Bekleidungs-Kompesenzen pro 1. Quartal 1877.
. Berlin, den 30. Dezember 1876.
U .ver die Bekleidungs-Entschädigung für das erste Quarkal 1877 — insoweit dieselbe praenumerando
zahlbar ist # loben die Truppen besondere Liquidationen aufzustellen.
Die Ermittelung der Kompetenz hat in der Weise slattzufinden, daß zunächst der Jahresbetrag
berechnet und hiervon der vierte Theil als Abfindung für die Monate Januar, Februar und März zum
Ansatz gebracht wird. · - .
An Tuch darf in diesen Liquidationen nur so viel angerechnet werden, als zur Anfertigung der in
der Abfindung enthaltenen Kontingente bezw. zu den im §. 229 des Friedensbekleidungs-Reglements ange-
gebenen anderweiten Zwecken in dem gedachten Zeitraum erforderlich ist. -
Dagegen hat die Rückrechnung von Manquements und Vakanzen in gu. Liquidation gänzlich zu
unterbleiben. Die diesfälligen Erstaruisse pro 1876 sind vielmehr, zusammen mit den im 1. Quartal 1877
erzielten, erst auf die nächste Jahres-Bekleidungskompetenz anzurechnen.
Die Verrechnung der Bekleidungsgelder pro 1. Quartal 1877 bei den Truppen erfolgt mit der
Abfindung pro 1876 zusammen in einem Fonds.
oweit die Bekleidungs-Kompetenzen postnumerando zahlbar sind, bedarf es der besonderen
#nidsrung derselben pro 1. Quartal 1877 nicht, vielmehr ist über die für den Zeitraum vom 1. Jannar
1876 bis ultimo März 1877 zuständige bezügliche Entschädigung nur eine Liquidation aufzustellen.
Kriegs-Ministerium; Militair-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
No. 705/12. M. 0. D. 3.