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S. 4.
Anmeldung und Einberufung.
1) Wer in die Unterossizier= Vorschule aufgenommen zu werden wünscht, hat sich, begleitet von
seinem Vater oder Vormund, persönlich dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur seiner Heimath vorzustellen und
hierbei folgende Papiere vorzulegen:
## ein Geburtszeugniß,
b. ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizeiobrigkeit,
. etwa vorhandene Schulzeugnisse.
2) Der Landwehr-Bezirks -Kommandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung, die schulwissenschaft-
liche Prüfung, sowie die Aufnahme der im 8. 3 Nr. 3 vorgeschriebenen Verpflichtung. Die Anmeldung bei
der Inspektion der Infanterieschulen, sowie die Einberufung erfolgt nach den für die Anmeldung und Ein-
berufung zu den Unteroffizierschulen maßgebenden Vorschriften.
8. 6.
Disziplinar-Verhältniß der Zöglinge. «
1) Die Jöglinge der Unteroffizier-Vorschule sind nicht Militär-Personen und weder den Militär-
Strafgesetzen, noch der Disziplinar--Strafordnung für das Heer unterworfen.
) Allen Offizieren und Unterofftzieren haben die Zöglinge die in der Armee vorgeschriebenen Honneurs
u erweisen.
# Sie tragen Infanterie-Uniform mit gelben Achselklappen,“) ichog ohne Ausschläge und Patten
an den Aermeln des Wassenrocks, welche statt dessen 105% von dem unteren Ende entfernt mit einer rothen
Litze, die sich um einen Knopf windet, eingefaßt sind. Die Knöpfe des Waffenrocks haben nur 1„5 #. Durch-
messer.
2) Die gegen die Zöglinge anwendbaren Digsziplinarstrafen fünd:
1 #ei und zwre set Dienstverrich 5 Neihe, als: Smrofaienn in ver
a) Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, als: Strafdienst in der Kaserne,
den M#ntll gstammern, den Schulstuben rc.; cheinen zum Rapport; —
nden und darin Anfertigung besonderer Schularbelten;
#Entziehung der freien Verflgung über das Taschengeld;
große und zwar:
u)Haus--Arrest an Sonn= und ae en; · ·
einfacher Arrest — d. h. einfache Krecheits Entziehug unter Einschließung, jedoch unter
Theilnahme am Schulunterricht — bis zur Dauer von 5 Tagen, «
7) geschärfter Arrest — d. h. Einschließung bei geschmälerter Kost und hartem Lager — bis
zur Dauer von 3 agn,
) Entfernung von der tubenältesten-Charge,
ne) Kürzung oder Entziehung des Urlaubs während der Ferien,
5 Ensenten aus der Mnstalt «
3) Die Dieilinarsirnsgewelt Üben die Kompagnieführer und der Kommandeur der Anstalt, sowie
der Inspekteur der Infanterieschulen oder deren Stellvertreter aus. ·
Die Kompagnieführer sind berechtigt, Über Zöglinge kleine Disziplinarstrafen, sowie Haus-Arrest
an Sonn= und estege und einfachen Arrest bis zur Dauer von 3 Tagen zu 2ert ngen. Der Komman--
deur der Unteroffizier-Vorschule kann alle zulässigen Strafen verfügen, nur zur Entfernung aus der Anstalt
bedarf es der Ennsheiouoh des Inspekteurs der Insankenteschulen.
4) Urlauß kann der Kommandeur der Unteroffizier-Vorschule den Zöglingen bis zur Dauer von
45 Tagen ertheilen. *#
5) Die Entlassung von 5öglingen, welche untauglich für den Militärdienst werden oder in ihrer
lörperlichen oder geistigen Entwickelung derart zurlickbleiben, daß sie sich zu dereinstigen Unteroffizieren nicht
eignen, verfügt der Inspekteur der Insenkrriilchullen.
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)Zur unterscheidung von den Zöglingen des grccen Militär-Waisenhauses zu otstam, welche weiße, und
von denjenigen des Militär-Knaben-Erziehungs-Instituts zu Annaburg, welche rothe Achselklappen wnagen.