Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

— 122 — 
. 6. 
Erziehung. Schnkantericht Militärische Ausbildung. 
1) Der Erziehung haben sich, unter Leitung und Aufsicht des Kommandeurs hauptsächlich die 
——— zu widmen; die zum Institut kommandirten Offiziere und Unteroffiziere sind hierbei ihre 
ehülfen. 
2) Der Schulunterricht soll die Zöglinge mit den für die bevorzugten Unteroffizierstellungen 
erforderlichen Kenntnissen ausrüsten, sie zu Seibsannene Denken heranbilden und ihr Urtheilsvermögen 
schärfen. Auch ist die künftige Verwendbarkeit der öhlinge im Zivildienste im Auge zu behalten. 
Der Unterricht erstreckt sich auf Deutsch, Ftu eschichte, Geographie, Naturkunde, Schön- 
schreiben, Stenographie, Handzeichnen, Planzeichnen und Gesang. Der Unterricht in der Geschichte, in der 
— raphie und im Fageichten wird von Offizieren, in den anderen Fächern von den Zivillehrern des 
tuts ertheilt. . 
en Lehrplan stellt der Inspelteur der Wienterielchten fest. Der Schulunterricht steht unter 
der unmittelbaren Leitung des Kommandeurs. Die Kompagnieführer Überwachen den Fleiß und die Fort- 
schritte ihrer Zöglinge, ohne jedoch in den Unterricht selbst einzugreifen. Die Lehrer haben keine Strafge- 
waltn Klagen daus dem Unterricht werden dem Kompagnieführer, event. unter Angabe der Aufgaben für Straf- 
arbeiten gemeldet. 
Die eigentliche militärische Ausbildung fällt der Unteroffizierschule (S. 7.) anheim. Die 
Zöglinge sind jedoch insoweit militärisch vorzubilden, als dies die Rücksicht auf die anderweitigen Aufgaben 
des bt#te gestattet und der kürberlichen Entwickelung zutröglich ist. 
Besondere Aufmerksamkeit ist der Ausbildung im Turnen, im Bajonettfechten und im Schwimmen, 
sowie der militärischen Dienst-Instruktien zuzuwenden. 
  
8. 7. 
Uebertritt in die Unteroffizierschule und aus dieser in die Truppe. 
1) Nach zweijähriger Ausbildung in der Unteroffizier-Vorschule werden die Zöglinge in der Regel 
in eine Unteroffizierschule versetzt. Längeres Verbleiben in der Vorschule erfolgt nur bei mangelhafter körper- 
licher Entwickelung auf Verfügung der Inspektion der Infanterieschulen. 
2) Beim Uebertritt in die Unteroffizierschule ist Seitens der letzteren von dem ehemaligen Zöglinge 
ein protokollarisches Anerkenntniß der vertragsmäßig mit dem Eintritt in vie Unteroffigier-Vorschule Ubernommenen, 
sowie der sich aus dem Aufenthalt in der Unteroffizierschule ergebenden besonderen Dienstpflicht entgegenzunehmen. 
» 3) Die in der Unieroffizier-Vorschule vorebildezen Füsiliere der Unteroffizierschule werden nach 
weijähriger Ausbildung in der letzteren der Armee überwiesen, und zwar diejenigen, welche die Qualifikation 
Hiersn erworben haben, als Unteroffiziere. 
Berlin, den 9. Juni 1877. 
Kriegs-Ministerium. 
v 
.Kamete. 
Nr. 134. 
Dienstordnung für den Inspekteur der mllitärischen Strafanstalten. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die beifolgende Diensterdnung für den Inspekteur der 
militärischen Eir ganhaalren. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen, auch die 
etwa erforderlichen Erlänterungen zu geben. 
Berlin, den 14. Juni 1877. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Dienstordnung 
für den Inspekteur der militärischen Strafanstalten. 
I. Allgemeine Bestimmun 
en. 
1) Der Inspekteur der mililsrisches Strafanstalten ist vemsgriege. Ministerium, Allgemeines Kriegs- 
Departement, unmittelbar unterstellt.
	        
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