Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Personals, ausschließlich der Gesangenen (vergl. II. 2 ie Befugniß zur Urlaubsertheilung in den für einen 
Regiments-Kommandeur vorgeschriebenen Grenzen an 
Weitergehende Urlaubsgesuche sind dem Aizemeinen Kriegs-Departement zur Veranlassung des 
Erfocderlichen votzul * 
12) Gesuchs isten Personal= und Oualisikationsberichte und sonstige an Allerhöchster Stelle zu 
unterbreitende Eingaben bezüglich des unter 11 bezeichneten Personals reicht der Inspekteur zur weiteren. 
Veranlassung an das Allgemeine Kriegs-Departement ein. 
UI. Besondere Bestimmungen bezüglich der großen Festungsgefängnisse. 
1) Die Akten einer geschlossenen gerichtlichen Untersuchung wider ein Miugiee de des Ausstchtspersonals 
oder einen Mili rgefangenen sind dem Inspekteur auf Ansuchen zur Einsicht zu 
2) Hat ein Mü efangener Zuchthausstrafe verwirkt oder wird ein solcher der- Entfernung aus 
— ½ n shalb an die bürgerliche Behörde idn weiteren Strafvollstreckung # 
S. 4), so ist ves dem zuständigen Befehlshaber (Militär-Strafgerichtsordnung 988. 180 und 184) 
8 Ni. biervon ileichreiig“# enti zu geben. 
Die 8, 117 und 118 des M.-Str.-R. dem Festunge 
Goonvern) cc. fin die iu i 6. 45 und 134 (letzter Absatz) dem kommandirenden General über- 
tragenen geg 5 en bezüglich H. gen scestunggefen misse auf den Inspekteur Über. 
* der in ein gache #gefän zuiß aufzunehmenden ilitärgefangenen! (M.-Str.-R. 
8. 36) * va des Inspekteurs 78# m Al bemeiine Kriegs-Departement festgestellt. 
e Uebe * 46 Verurtheilter (M.-Str.-R. J. 36) erfolgt unmittelbar an das Festungsgefängniß. 
Werden Vermtheilte zum vorläufigen Strafantritt vor der Betigung des Erkenntnisses dem 
v “v732 üÜberwiesen, so geht demnächst beglaubigte Abschrift des best tigien Erkenntnisses an den 
onverneur 2c., um die Publikation zu veranlassen, und sodann mit beglaubigter Abschrift der Publikations= 
Verhandlung. an das Festungsgefängniß. 
e Ueberweisungen und Benachrichtigungen bei der Entlassung Gefangener (M.-St.-R. §. 48) 
* * ger Vorstand des Festungsgefängnisses. 
6) Entweichung eines Militär-Gefangenen aus einem großen Essung agsefängni hat der Vorstand 
ofort dem Gouvernenr. c. Melvung zu erstatten, welch letzterer die im 8. 4 Str.-R. vorgeschriebenen 
aßregeln ergreift. Ungufschiedth. Anordnungen zur Wiederergreifung ichtd“ der Vorstand in seinem Dienst- 
g3 dig und meldet darüber dem Gouverneur 2c. Die Benachrichtigung des Truppentheils erfolgt 
namittelbe drn das Festungsgefängniß. 
träge auf Ha#ncaube Militär-Gefangener (M.-Str.-R. §. 10) bedürfen der durch den 
March einzuholenden L#r des General-Kommandos desjenigen Armee-Korps, zu welchem der 
Militr-Grnsene dor- seiner. äenstellung gehörte. 
47 des M.-Str.-R. dem Festungs--Gouverneur 2c. zugewiesenen Funmktienen 
ehen, ang d in den Fa § 4desM-Sti-R (oetgl Nr. 2), auf den Inspekteur Über. t· 
i in den Fällen der und 47 trifft * General--Kommando desjenigen Armee-Korps, zu welchem 
der Mili ftär (Gesangene vor ** eins us 
Sind in den Fällen aig.ererte efta erforderlich, so werden dieselben durch den 
Festunge- Bouverneur 2c. auf 4n ii- Gefängniß-Vorstandes kommandirt. 
) Die im 8. 48 dem FestungsGouwerneur 2c. Überwiesenen Funktionen gehen bezüglich ver großen 
- nisse auf den Vorstand derselben über. 
ie —— eines zand dlelben behz an entlassene Gefangene (M.-Str.-N. S. 72 Abs. 2) 
veranlaßt 5# F 3 n zs. s2 M..Etr. R. E ben Fest 
1) 67 dommi ionen ( 80—82 des Str.-R.) treten für die großen Festungs- 
ere : 
gegen ist i des Festungs-Gouverneurs 2c. ein Stabsoffizier der Infanterie der Garnison 
zu bestimmen und dem Inspekteur namhaft zu machen, welcher, insoweit das Bedürfniß einer lokalen Beauf- 
n ung des Eein nisses hervortritt, diese nach Anweisung des Inspekteurs ausllbt, auch dem Letztere#n 
auf ut Über bbru berichtet. 8 etwa der Aufklärung an Ort und Stelle Seitens einer 
über dem Vorstaude stehenden Instanz bede 
— Zen spruchnahme dieses mm sizers ist jedoch auf das Netwendie zu beschränken. 
12) Die Beschäftigung der Militär- an enen (M.-Str.-RN. 88. 1 is 115) in den großen. 
öchunges rirren regelt der Inspekteur — bezüglich der außerhalb des Gefängnisses zu verwendenden 
  
  
 
	        
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