Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Gefangenen unter entsprechender Mitwirkung des Festungs-Gouverneurs 2c. — nach den darüber vom Kriegs- 
Ministerium zu erlassenden besonderen Vorschriften. 
13) Die großen Shiungegefänhaist haben ihre eigene Verwaltung nach den darüber vom Kriegs- 
Ministerium zu erlassenden besonderen Vorschriften. 
14) Der Inspekteur besichtigt die großen Festungsgefängnisse alljährlich einmal und berichtet über 
das Ergebniß an das Allgemeine Kriegs-Departement. Zu außerordentlicher Inspizirung einzelner 2 
gefängnisse kann Letzteres die Genehmigung ertheilen. 
Mit den regelmäßigen Besichtigungen ist in zwesährigem Turnus die Musterung (M.-Str.-R. 
88. 146 und 147)0 zu verbinden. Die Musterungs-Kommission besteht aus: 
a. dem Inspekteur, 
b. dem auf Antrag des Inspekteurs Seitens der Intendantur abznordnenden Intendantur- 
eamten 
Die Verhandlung über das Musterungsgeschäft ist unter sinngemäßer Anwendung der bezüglichen 
Vorschriften der Intenkätn für das Geschäft bes st n un bei ves Truppen im Ficke aufznehmen 
und Seitens des Inspekteurs dem Allgemeinen Kriegs-Departement usende. Vorschläge zur Verwendung 
disponibler Mittel in den Selbstbewirthschaftungs-Fonds (M.-Str.-R. §. 137, letzter Absag) sind in die 
Musterungs-Verhandlung einzufügen. 
„% Wenn bei einem großen Militär-Gefängniß, bei welchem sich außer dem Vorstande kein zweiter 
Offizier befindet, der Vorstand erkrankt oder beurlaubt wird oder wenn dessen Stelle vakant wird, so kom- 
mandirt der Festungs-Gouverneur 2c. auf hierlber erstattete Meldung einen geeigneten Offizier der Garnison 
zur Vertretung und macht denselben dem Inspekteur namhaft. 
16) einer vom Feinde eingeschlossenen und belagerten Festung gehen die Befugnisse des Inspek- 
teurs e wonr #b 2 1. 9 ns Aussichts.P le bestã 
en uß von Kapitulationen zur Ergänzung des ständigen Aufsichts-Personals tigt 
der Inspekteur. In Bezug auf die zu diesem Personal sehtri Lnbiroffbee: verfügt dehell die Beförde- 
rungen zu Sergeanten und Feldwebeln und ertheilt die Erlaubniß zur Verheirathung. 
Die Feldwebel werden zunächst aus dem ständigen Aufsichts-Personal entnommen. Befindet sich 
unter demselben keine geeignete Persönlichkeit, so beantragt der Inspekteur die Ueberweisung einer solchen bei 
dem territorialen General-KRommando. 
III. Besondere Bestimmungen bezüglich der le#nen Festungsgefängnisse. 
1) Die Vorstände der kleinen Festungs Ffängiisse haben dem Inspekteur, außer den Vierteljahrs= 
Rapporten — .. unter I. No. 10. — alle statistischen Nachweisungen, welche derselbe fordert, einzusenden, so- 
wie ihm jeverzeit über Belegungsfähigkeit und Stärke des Gefängnisses Auskunft zu ertheilen. · . 
Die Musterung der kleinen Festungsgeföngnisse (M.-Str.-N. 8. 146 und 147) erfolgt in zwei- 
jährigem Turnus durch den Inspekteur und einen auf Antrag desselben Seitens der Intendantur abzuordnenden 
Intendantur-Beamten als Musterungs-Kommission. Die Termine der Musterung bestimmt der Infpekteur 
nach Einvernehmen mit der Intendantur und auf Grund des dem Allgemeinen Kriegs-Departement zur Ge- 
nehmigung vorzulegenden Reiseplanes. 
ie nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 147 bezw. Beilage 13 des M.-Str.-R. aufzunehmende 
Musterungs-Verhandlung gelangt von dem Inspekteur an den Festungs-Gouverneur 2c. und von diesem an 
das General-Kommando, welches dieselbe nebst den Beilagen begutachtet dem Kriegs-Ministerium einsendet. 
IV. Besondere Bestimmungen bezüglich der Festungsgefängnisse für Offiziere 2c. bezw. der 
oa lich der Pegsg enk 
Der Inspekzeur nimmt im zweijährigen Turnus bei Gelegenheit seiner jährlichen Rundreisen von den 
Einrichtungen der Festungsgefän nse für er 2c. bezw. der ghest wier soegeen daeor knstalten als 
Spezial-Beauftragter des Kriegs-Ministeriums, Allgemeines Kriegs-Departement, Kenntniß und berichtet diesem 
Üüber den Zustand dieser Anstalten. 
V. Besondere Bestimmungen bezüglich der Arbeiter-Abtheilungen. 
A die Arbeiter-Abtheilungen finden die für die großen Festungsgefängnisse unter II., 1, 2, 4, 6, 
11, 12, 14 bis 17 gegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung (vergl. auch I., 6, 8, 9, 11, 12). 
Außerdem erleidet das Regulativ, betreffend die Arbeiter-Abtheilungen, vom 19. Mai 1866, noch 
folgende Abänderungen. 
 
	        
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