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Nr. 5.
Erlänterung des §. 3 der Jukruktien für die Verwaltung der Divisions- refp. Kriegzsssul-
Bibliotheken.
Berlin, den 8. Januar 1877.
Bei Erlaß der Instruktion für die Verwaltung der Divislons= resp. Kriegsschnl.- Bibliotheken hat es nicht im
der Absicht gelegen, durch S. 3 Passus 1 dieser Instruktion eine Anordnung dahin zu treffen, daß lediglich
Werke kriegswissenschaftlichen und kriegsgeschichtlichen 2e beschafft werden dürfen. Wenn die Anscha ng
derartiger Werke auch steis in erster Linie zu erfolgen haben wird, so ist voch in Hinblick auf den im 8.
der Instraktion erläuterten Zweck der Divisions-Bibliotheken nach Maßgabe der disponiblen Mittel auch die
Beschaffung von Schriften 2c. zulässig, welche die zu kriegswissenschaftlichen und kriegsgeschichtlichen Studien
dienenden Hülfwissenschaften behandeln, wozu die Schriften geographischen, allgemeingeschichtlichen, mathematischen
und naturwissenschaftlichen Inhalts zum Theil zu rechnen sein werden.
i i berl, welche von diesen Schriften nach Bosstehendem zur An chaffung für die
Die mmung da
Divislons-Bibliotheken geeignet sind, ist dem pflichtmäßigen Ermessen der Bibliothek-Kommissionen überlassen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 910. 12. 76. A. 2.
Nr. 6.
Beibringung stempelfreler beglaubigter Abschriften von mehrjährigen Kontrakten als Instisikatorien zu
gunt semdelfr r Jsere Aulsrlten der ½m—ieG. kin i
Berlin, den 10. Januar 1877.
Umn die Stempel-Revision durch die Stempel--Fiskale zu ermöglichen resp. zu erleichtern, wird im Einverständniß
mit dem Preußischen Finanz-Ministerium und mit dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs hierdurch bestimmt,
daß von jetzt ab im Bereiche des Preußischen Staats die Lieferungs-Verträge, welche auf mehrere Jahre ab-
eschlossen sind, im Original nebst Allem, was an Bedingungen, Anschlägen u. s. w. dazu gehört, mit den
tempel-Berechnungen und dem dazu kassirten Stempel-Material von den rechnunglegenden Militair-Behörden
u ihren Akten zu nehmen, dagegen stempelfreie beglaubigte Abschriften von deeen Verträgen mit den zuge-
H een Unterlagen (Bedingungen, Anschläge, Preisverzeichnisse u. s. w.) den Rechnungen als Justifikatorien
eizufügen sind.
s lust resp. Seföde werden hierbei besonders darauf hingewiesen, daß die Beglaubigungen der Ab-
schriften wie in allen, so ganz besonders in diesen Fällen, nur nach eingehender Prüfung der Uebereinstimmung
mit den Originalen vollzogen werden dürfen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 361. 12. 76. Ing.
Nr. 7.
Befreinug der sogenaunten pacta de cavendo von bem Stembel für Bertrãge.
Berlin, den 10. Jannar 1877.
De nachstehend abgedruckte Schreiben des Herr Finanz-Ministers vom 15. Dezember 1876, betreffend die
einng der sogzmanaten de cavendoe von dem Stempel für Berträge, wird nebst der darin er-
wähnten Cirkular-Verfügung hierdurch zur Kenntniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 8. 1. 77. M. O. D. 1.