Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Nr. 5. 
Erlänterung des §. 3 der Jukruktien für die Verwaltung der Divisions- refp. Kriegzsssul- 
Bibliotheken. 
Berlin, den 8. Januar 1877. 
Bei Erlaß der Instruktion für die Verwaltung der Divislons= resp. Kriegsschnl.- Bibliotheken hat es nicht im 
der Absicht gelegen, durch S. 3 Passus 1 dieser Instruktion eine Anordnung dahin zu treffen, daß lediglich 
Werke kriegswissenschaftlichen und kriegsgeschichtlichen 2e beschafft werden dürfen. Wenn die Anscha ng 
derartiger Werke auch steis in erster Linie zu erfolgen haben wird, so ist voch in Hinblick auf den im 8. 
der Instraktion erläuterten Zweck der Divisions-Bibliotheken nach Maßgabe der disponiblen Mittel auch die 
Beschaffung von Schriften 2c. zulässig, welche die zu kriegswissenschaftlichen und kriegsgeschichtlichen Studien 
dienenden Hülfwissenschaften behandeln, wozu die Schriften geographischen, allgemeingeschichtlichen, mathematischen 
und naturwissenschaftlichen Inhalts zum Theil zu rechnen sein werden. 
i i berl, welche von diesen Schriften nach Bosstehendem zur An chaffung für die 
Die mmung da 
Divislons-Bibliotheken geeignet sind, ist dem pflichtmäßigen Ermessen der Bibliothek-Kommissionen überlassen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 910. 12. 76. A. 2. 
Nr. 6. 
Beibringung stempelfreler beglaubigter Abschriften von mehrjährigen Kontrakten als Instisikatorien zu 
gunt semdelfr r Jsere Aulsrlten der ½m—ieG. kin i 
Berlin, den 10. Januar 1877. 
Umn die Stempel-Revision durch die Stempel--Fiskale zu ermöglichen resp. zu erleichtern, wird im Einverständniß 
mit dem Preußischen Finanz-Ministerium und mit dem Rechnungshofe des Deutschen Reichs hierdurch bestimmt, 
daß von jetzt ab im Bereiche des Preußischen Staats die Lieferungs-Verträge, welche auf mehrere Jahre ab- 
eschlossen sind, im Original nebst Allem, was an Bedingungen, Anschlägen u. s. w. dazu gehört, mit den 
tempel-Berechnungen und dem dazu kassirten Stempel-Material von den rechnunglegenden Militair-Behörden 
u ihren Akten zu nehmen, dagegen stempelfreie beglaubigte Abschriften von deeen Verträgen mit den zuge- 
H een Unterlagen (Bedingungen, Anschläge, Preisverzeichnisse u. s. w.) den Rechnungen als Justifikatorien 
eizufügen sind. 
s lust resp. Seföde werden hierbei besonders darauf hingewiesen, daß die Beglaubigungen der Ab- 
schriften wie in allen, so ganz besonders in diesen Fällen, nur nach eingehender Prüfung der Uebereinstimmung 
mit den Originalen vollzogen werden dürfen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 361. 12. 76. Ing. 
Nr. 7. 
Befreinug der sogenaunten pacta de cavendo von bem Stembel für Bertrãge. 
Berlin, den 10. Jannar 1877. 
De nachstehend abgedruckte Schreiben des Herr Finanz-Ministers vom 15. Dezember 1876, betreffend die 
einng der sogzmanaten de cavendoe von dem Stempel für Berträge, wird nebst der darin er- 
wähnten Cirkular-Verfügung hierdurch zur Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 8. 1. 77. M. O. D. 1.
	        
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