— 146 —
8. 1.
t sämmtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen die Gebührenfreiheit:
1) Telegramme, welche von den regierenden Fürsten in den Staaten des Dentschen Reichs, sowie
von den Gemahlinnen und Wittwen dieser Fürsten aufgegeben werden. Diese Gebührenfreiheit erstreckt
sich auch auf diejenigen Telegramme, welche im Ausege der genannten Allerhöchsten Herrschaften
von den Beamten, der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten zur Auflieferung gelangen;
2) Deleprammr welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrath während ihrer Anweseuheit in Berlin
in Bundesraths-Angelegenheiten aufgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigten aus
anderen Orten des Deutschen Reichs in Bundesrathö-Angelegenheiten eingehen;
3) Telegramme von dem Reichstag und an denselben in reinen Reichs-Dienstangelegenheiten;
4) Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichs-Dienstangelegenheiten;
5) Telegramme von oder an Militär= und Marinebehörden des Denhes eichs, mit Einschluß der
solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten, in reinen Militär und Marinec=
Dienstangelegenheiten; im Falle einer Mobilmachung auch diejenigen Telegramme, welche von einzelnen
mit dienstlichen Aufträgen kommandirten Militärpersonen oder Beamten der Militär= und Marine-
Verwaltung des Deutschen Reichs in reinen Militär- und Marine-Dienstangelegenheiten ausgehen
oder an solche Militärpersonen oder Beamte gerichtet sind;
6) Telegramm der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahnbeamten an vorgesetzte
Bee Über vorgekommene Unglücksfälle und Betriebsstörungen.
elche Telegramme der Eisenbahn-Verwaltungen 2c. außerdem gebührenfrei zu befördern sind, ist
durch besondere Vereinbarungen festgesetzt.
8. 2.
Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die Telegraphirungsgebühren, nicht aber
auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung Über die Telegraphenlinien hinaus. «
Doiä WktzsaslageasindvielmehrnachdenbetreffendenvetotdnnngsmäßigeuBestimmungen
entweder von ven eufgebenden Personen und Behörden oder von den Empfängern zu entrichten.
Stadttelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht.
Gebührenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder
Konventionen beruhen, bleiben aufrecht erhalten. Im Uebrigen findet bei ven nach dem Auslande gerichteten
Telegrammen eine Gebührenfreiheit für die Beförderungsstrecke innerhalb des Deutschen Reichs bezw. des
Deutschen Reichstelegraphengebiets nicht statt.
Die zur Aufgabe gebührenfrei zu befördernder Telegramme befugten Seere und Beamten haben
sich zu ihrer aunhen Korrespondenz nur in den wichtigsten und dringendsten Fällen der Telegraphen zu
whisa und die Telegramme in gedrängtester Kürze mit Vermeidung aller entbehrlichen Titulaturen 2c.
abzufassen.
8. 4
Zur Anerkennung der Gebühreufreiheit durch die Telegrahhenanstalten ist erforderlich, daß die
Telegramme: - -
a. mit amtlichem Siegel oder Stempel, ·
b. mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als Hniesce Ange-
legenheit“, „Großherzogliche Angelegenheit“, „Reichsdienstsache“, „Militaria“ u. s. w. versehen sind.
Die von den Mlhhasten oder Höchsten Herrschaften herrührenden Telegramme sind, auch wenn sie
von Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge oder den Hofstaaten gehören, sofern über die
Person des Ausgze ers oder die Echibeit seiner Namensunterschrift bei den Telegraphenanstalten kein Zweifel
awalkt, ohne Beglaubigung durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung
anzunehmen. « .
Die gebührenfrei zu befördernden Telegramme von Civilbehörden sind in der Regel mit dem Namen
des Vorstehers oder eines der leitenden Beamten der Behörde zu unterzeichnen, können aber eintretendenfalls
von dem mit der Anfertigung beauftragten Beamten dahin beglaubigt sein, daß sie von dem Vorsteher der
Behörde ausgehen und in seinem Auftrage mit seiner Namensunterschrift versehen worden sind.
Bei den von den Militär- und Marine-Behörden ausgehenden L,bührasre u befördernden Tele-
grammen genügt neben der Bezeichnung „Militaria“ und der Beidrückung des amtlichen Eiegele oder Stempels