Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde, z. B. Garde-Füstlier-Regiment. Wenn der Aufgeber 
sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet, so hat derselbe die „Ermangelung eines 
Dienststempels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. 
S. 5. 
In allen Fällen, in denen aus dem Telegramme hervorgeht, daß in materieller oder formeller 
Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen vorlicgt, müssen solche Telegramme von den Tele- 
graphenanstalten an die vorgesetzte Ober-Postdirektion abschristlich eingereicht werden. In dem Begleitberichte 
zu den Abschriften sind die Gründe der Einsendung näher zu erörtern. 
8. 6. 
Auf die unter eigener militärischer Verwaltung stehenden Telegraphenlinien sinden die Bestimmungen 
dieser Verordnung keine Anwendung. 
S. 7. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Mit diesem Tage ver- 
liert die Verordnung des Reichskanzlers vom 8. November 1872 Über die geblhrenfreie Beförderung telegra- 
phischer Depeschen ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen dieser Verordnung sinden auf den inneren Verkehr in 
Bayern und Württemberg keine Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
1877. 
Gegeben Berlin, den 2. Juni 
(L. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Nr. 163. 
Nechrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizler-Schulen zu Potsdam, Jülich, 
Biebrich, Welßenfels und Ettlingen eingestellt zu werden wünschen. 
Berlin, den 15. Juli 1877. 
Die in Nr. 26 Jahrgang 1875 des Armec-Verordnungs-Blattes veröffentlichten „Nachrichten für vieienigen 
Freiwilligen, welche in die Unterofsizier- Schulen zu Potsdam, Hblich Biebrich, Weißenfels und Ettlingen 
eingestellt zu werden wünschen“, werden durch folgende te vervollständigt: 
4 5. und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten. 
§. 11. Zwischen Passus 3 und 4 ist als besonderer Passus einzufügen: 
Eine Lösung der durch die Verpflichtungs-Protokolle eingegangenen Eintritts-Verpflichtung 
kann nur mit Genehmigung der Inspektion der Infanterie-Schulen erfolgen. Kosten dürfen der 
Militärbehörde dadurch nicht entstehen. Wird die Lösung der Verpflichtung nach dem Eintreffen 
auf einer Unteroffizier-Schule erbeten, so hat der betreffende Freiwillige, wenn die Genehmigung 
ausnahmsweise ertheilt wird, die Kosten der Rückreise zu tragen. 
Kriegs = Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1018/6. A. 2. 
Nr. 164. 
Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welse, deastte Unteroffizier-Borschule zu Weilburg einzutreten 
uschen. 
Berlin, den 15. Juli 1877. 
1) Die Unteroffizier--Vorschule hat die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung 
für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen der Konfirmation und dem Eintritt in das wehrpflich- 
tige Alter derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer 
Exziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies
	        
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