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als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde, z. B. Garde-Füstlier-Regiment. Wenn der Aufgeber
sich nicht im Besitze eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet, so hat derselbe die „Ermangelung eines
Dienststempels“ mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen.
S. 5.
In allen Fällen, in denen aus dem Telegramme hervorgeht, daß in materieller oder formeller
Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen vorlicgt, müssen solche Telegramme von den Tele-
graphenanstalten an die vorgesetzte Ober-Postdirektion abschristlich eingereicht werden. In dem Begleitberichte
zu den Abschriften sind die Gründe der Einsendung näher zu erörtern.
8. 6.
Auf die unter eigener militärischer Verwaltung stehenden Telegraphenlinien sinden die Bestimmungen
dieser Verordnung keine Anwendung.
S. 7.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft. Mit diesem Tage ver-
liert die Verordnung des Reichskanzlers vom 8. November 1872 Über die geblhrenfreie Beförderung telegra-
phischer Depeschen ihre Gültigkeit. Die Bestimmungen dieser Verordnung sinden auf den inneren Verkehr in
Bayern und Württemberg keine Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
1877.
Gegeben Berlin, den 2. Juni
(L. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Nr. 163.
Nechrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizler-Schulen zu Potsdam, Jülich,
Biebrich, Welßenfels und Ettlingen eingestellt zu werden wünschen.
Berlin, den 15. Juli 1877.
Die in Nr. 26 Jahrgang 1875 des Armec-Verordnungs-Blattes veröffentlichten „Nachrichten für vieienigen
Freiwilligen, welche in die Unterofsizier- Schulen zu Potsdam, Hblich Biebrich, Weißenfels und Ettlingen
eingestellt zu werden wünschen“, werden durch folgende te vervollständigt:
4 5. und haben beim Eintritt den Fahneneid zu leisten.
§. 11. Zwischen Passus 3 und 4 ist als besonderer Passus einzufügen:
Eine Lösung der durch die Verpflichtungs-Protokolle eingegangenen Eintritts-Verpflichtung
kann nur mit Genehmigung der Inspektion der Infanterie-Schulen erfolgen. Kosten dürfen der
Militärbehörde dadurch nicht entstehen. Wird die Lösung der Verpflichtung nach dem Eintreffen
auf einer Unteroffizier-Schule erbeten, so hat der betreffende Freiwillige, wenn die Genehmigung
ausnahmsweise ertheilt wird, die Kosten der Rückreise zu tragen.
Kriegs = Ministerium.
v. Kameke.
No. 1018/6. A. 2.
Nr. 164.
Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welse, deastte Unteroffizier-Borschule zu Weilburg einzutreten
uschen.
Berlin, den 15. Juli 1877.
1) Die Unteroffizier--Vorschule hat die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung
für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen der Konfirmation und dem Eintritt in das wehrpflich-
tige Alter derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer
Exziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies