Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwendbarkeit im 
Zivildienste wünschenswerth ist. — Daneben wird der körperlichen Entwickelung und Ausbildung, 
unter Tbeesler Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes besondere Aufmerksamkeit 
zugewendet. 
2) Die Ausbildung in der Unteroffizier-Vorschule dauert zwei Jahre. Längeres Verbleiben in derselben 
erfolgt nur bei mangelhafter körperlicher Entwickelung. 
3) Die Beglin- Bßn der Unteroffizier-Vorschule sind nicht Militärpersonen. Die Aufnahme begründet aber 
die Verpflichtung, aus der Vorschule unter Uebernahme der für die Ausbichung, in einer Unteroffi- 
zier-Schule festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte Unter- 
offigier-Schule Überzutreten und für jedes Jahr des Aufenthaltes in der Untcrofsizier-Vorschule zwei 
Jahre Über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus aktiv in der Armec zu dienen, für den Fall aber, 
daß sie dieser Verpflichtung Überhaupt nicht oder nicht in vollem - nachkommen sollten, die auf 
ihn gewendeten Kosten, im Betrage von 465 „X für das Jahr, sofort unweigerlich zurücherstatten. 
4) Bei dem Uebertritt in die Unteroffizier-Schule hat der Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht 
dann wie jeder andere Soldat des aktiven Heeres unter den militärischen Gesetzen. 
5) Nach zweijähriger Ausbildung in der Unteroffizier-Schule werden die in der Unteroffizier-Vorschule 
vorgebildeten Kafttiere der Armee Überwiesen, und zwar diejenigen, welche die Qualifikation hierzu 
erworben haben, als Unteroffiziere. 
6) Die Aufnase in die Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig: · 
Die Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht über 16 3# alt sein. 
Sie müsse sich untadelhaft gefüort haben, vollkommen gesund, im Verkältniß zu ihrem Alter 
kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen 
Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fchlerfreie (nicht stotternde) Sprache haben. 
Sie müsssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer 
Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Spezies rechnen können. 
Bettnässer, Bruchleidende und mit Fußschweiß behaftete junge Leute dürfen nicht aufgenommen 
werden. 
7) Wer in die Unteroffizier-Verschule aufgenommen zu werden wünscht, hat sich, begleitet von seinem 
Vater oder Vormund, persönlich dem Landwehr-Bezirks-Kommanveur seiner Glnal vorzustellen und 
hierbei folgende Papiere vorzulegen: 
a-ein Geburtszeugniß, 
b. ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizei-Obrigkeit, 
. elwa vorhandene Schulzeugnisse, 
d. die schriftliche unter 3 erwähnte Verpflichtung mit der gleichfalls schriftlichen Genehmigung des 
Vaters oder Vormundes. 
u r sndpeht. Beritte· Kommandeur veranlaßt die ärztliche Untersuchung und die schulwissenschaft- 
iche Prüfung. 
8) rechtzeinßte Einberufung zum 1. Oktober erfolgt jedes Jahr durch Vermittelung der Landwehr- 
Bezirks-Kommandos. « 
Wer nicht spätestens bis zum 1. Dezember jedes Jahres einberufen ist, bleibt noch ein Jahr notirt; 
findet er dann keine Berülschtigun „, werden die Papiere zurückgesandt, womit jede Aussicht au 
Einstellung in die Unteroffizier ntle Weilburg erlischt. **“ 
9) Bei der Gestellung zum Eintritt in die Unteroffizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem Paar 
guter Stiefeln und zwei neuen Hemden, sowie mit 6 " zur Beschaffung des erforderlichen Putz- 
guges versehen sein. · .·. · 
Institut wird ihnen das zum Lebensunterhalt Nothwendige, einschließlich der Kleidung und 
der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1018. 6. A. 2.
	        
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