Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

— 1851— 
Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Minister ium. 
11. Jahrgang. Gerlin, den 6. August 1877. Nr. 20. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Huchfandlungen, in Berlin bei der Expedition, Koch aße 69. 
Bei Lettterer erfo aug der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet gcch nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzeln 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
  
e Nummern noch 
  
Nr. 169. 
Aufbebung der Stolgebühren in den Militär. Gemeinden und Gewährung einer bezüglichen Ent- 
schädigung an die Militär-Pfarrer und Küster. 
Ab Ihren gemeinschafllichen Bericht vom 5. Juli d. Is. bestimme Ich hiermit unter Aufhebung der entgegen- 
seheren Vorschriften der 88. 97, 100, 101, 103 und 106 der Militär-Kirchen-Ordnung vom 12. Februar 1832, 
daß in den Militär-Gemeinden die Erhebung von Stolgebühren aufzuhören hat und den gegenwärtig bei 
jenen Gemeinden im Amte bsfindiichen Militär-Pfarrern und Küstern für die ihnen hierdurch erwachsenden 
Einnahme-Ausfälle, so lange sie im Militär-Kirchendienste stehen und eine anderweitige die Ausfälle deckende 
Arfbesserung ihres Einkommens nicht eintritt, eine Entschädigung gewährt werde. Letztere ist nach den etats- 
mäßig hierzu verfügbaren Mitteln und dem unter Zugrundelegung der nermatimößigen Sätze festgestellten 
Durchschnitt des Gebührenertrages der von den Betheiligten zur Zeit bekleideten Stellen zu bemessen und bei 
Pensionirung aus der Militär-Stelle in Anrechnung zu bringen. Indem Ich Sie, den Kriegs-Minister, 
beauftrage, die zur Aus hrung vieser Meiner Ordre erforderlichen Anordnungen zu treffen, ermächtige Ich 
Sie zugleich, die durch Meine Ordre vom 21. März 1872 genehmigten Bestimmungen über Gewährung von 
Remunerationen an die mit der Militär, Seelsorge beauftragten 
Militär-Gemeinden beschäftigten Civil-Küster entsprechend abzuändern. 
Wildbad Gastein, den 21. Juli 1877. 
ivil-Geistlichen, sowie an die bei den 
Wilhelm. 
Falk. v. Kameke. 
An den Minister der geistlichen, Unterrichts= und Me- 
dizginal-Angelegenheiten und den Kriegs-Minister. 
, Berlin, den 1. August 1877. 
besi Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht und dabei Folgen- 
des bestimmt: 
1) Den Königlichen General-Kommandos und Intendanturen werden Seitens des Allgemeinen Kriegs- 
Departements alsbald Nachweisungen zugehen, aus welchen die für jeden einzelnen, zur Zeit im Amte 
befindlichen Militär-Pfarrer und Küster festgesetzte Entschädigung für den Wegfall der Stolgebühren 
nach dem Jahresbetrage ersichtlich ist. 
2) Die Intendanturen haben die betreffenden Beträge auf die Korps-Zahlungsstelle zur Veransgabung 
bei ent zu diesem Behnse zuerst im Etat für 1877/78 neu eingestellten Titel (3) des Kapitels 17 
anzuweisen. 
3) Die Zahlung erfolgt vom 1. September d. Is. ab, im Uebrigen nach den für die Besoldung maß- 
H#en den Grundsätzen. 
4) Die festgesetzte Entschädigung haftet für die Felgs an der bestimmten Person, nicht an der Stelle. 
Die * derselben ist feststehend, der Art, da alig-Zalaßen in Folge gewöhnlicher Ascension 
und Versetzung in eine andere Militär-Pfarr. bezw. Küster-Ste — bleiben. 
  
e auf dieselbe ohne
	        
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