Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Nr. 16. 
Konmandirung von Aufsichts-Unteroffizieren zu den Festungs-Gefängnissen. 
Berlin, den 8. Januar 1877. 
Vertheilung. 
bes nicht ständigen Aufsichtspersonals bei den Festungsgefängnissen auf die Armee-Korps. 
Armee- Hat bisher kommandirt: Soll kommandiren: 
Korps 1) wohin? 2) Anzahl 1) wohin? 2) Anzahl 
Spandau, Stettin, Posen 
  
1) Vom 1. April 1877 ab "u das nicht ständige Aufsichtspersonal bei den Festungsgefängnissen von 
——— Königlichen General -Kommandos nach Maßgabe des vorstehenden Verchellungsplaues. zu 
ommandiren. 
2) Die ealsd des nicht ständigen Aussichtspersonals darf unter Berücksichtigung der Bestimmun 
des 8 78 des Militair-Strafvollstreckungs= Reglements am 1. April und 1. Ok#ober jeden Hazucs 
bewerkstelligt werden. Hierbei ist zu beachten, daß, falls ein Armee-Korps mehrere Unteroffiziere zu 
ein und seecher Lesiungsgefängnisse kommandirt hat, an jedem der beiden jährlichen Termine 
nur die 5:#t lfte abgelöst werden kann. 
5 Bei den Glogau und Erfurt ist das bis Keige Aosschtspersonaln uur zur Hälfte 
zur anderen Lalie dagegen erst am 1. Oktober d. Is. abzul 
4) Sai •— d Glatz kann wins * e W ung der Iistitens des 6. ea noch 
weiter zu stellenden Unteroffiziere erst zum 1. Olto . stattfinden. 
Lriegs-Minifteriun * Fnne 
Voigs- RNheb. 
No. 407. 12. 76. A. 2.
	        
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