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Nr. 16.
Konmandirung von Aufsichts-Unteroffizieren zu den Festungs-Gefängnissen.
Berlin, den 8. Januar 1877.
Vertheilung.
bes nicht ständigen Aufsichtspersonals bei den Festungsgefängnissen auf die Armee-Korps.
Armee- Hat bisher kommandirt: Soll kommandiren:
Korps 1) wohin? 2) Anzahl 1) wohin? 2) Anzahl
Spandau, Stettin, Posen
1) Vom 1. April 1877 ab "u das nicht ständige Aufsichtspersonal bei den Festungsgefängnissen von
——— Königlichen General -Kommandos nach Maßgabe des vorstehenden Verchellungsplaues. zu
ommandiren.
2) Die ealsd des nicht ständigen Aussichtspersonals darf unter Berücksichtigung der Bestimmun
des 8 78 des Militair-Strafvollstreckungs= Reglements am 1. April und 1. Ok#ober jeden Hazucs
bewerkstelligt werden. Hierbei ist zu beachten, daß, falls ein Armee-Korps mehrere Unteroffiziere zu
ein und seecher Lesiungsgefängnisse kommandirt hat, an jedem der beiden jährlichen Termine
nur die 5:#t lfte abgelöst werden kann.
5 Bei den Glogau und Erfurt ist das bis Keige Aosschtspersonaln uur zur Hälfte
zur anderen Lalie dagegen erst am 1. Oktober d. Is. abzul
4) Sai •— d Glatz kann wins * e W ung der Iistitens des 6. ea noch
weiter zu stellenden Unteroffiziere erst zum 1. Olto . stattfinden.
Lriegs-Minifteriun * Fnne
Voigs- RNheb.
No. 407. 12. 76. A. 2.