Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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hierfür erforderlichen Grundstücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben. 
Nach diesen Plänen sollen die Wegübergänge, die auf der Markung Münster bei 
km 4— 780, 5—+ 515 und 7—L 209 und auf der Markung Zazenhausen bei km 8 X 836 
liegen, durch Unter= und überführungen neben den erforderlichen Verbindungswegen er- 
setzt werden. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn- 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 23. Oktober 1904. 
Wilhbeln. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Wiederherstellung der durch Brand zerstörten Teile des Grundbuchs für den Grund- 
buchamtsbezirk Ilsfeld, Gberamts Lesigheim. Vom 1. November 1904. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des § 92 der Grundbuchordnung (Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 754) 
verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
81. 
Die bei dem Brande vom 4. August 1904 zerstörten Teile des Grundbuchs für den 
Grundbuchamtsbezirk Ilsfeld, Oberamts Besigheim, sind durch das Grundbuchamt Ils- 
feld von Amts wegen nach Maßgabe der Vorschriften der nachfolgenden §§ 2 bis 22 
wiederherzustellen.
	        
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