Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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rnen Ober-Hosdire 
. ienstzeit er-Postdirektions- 
fime Ortsbezeichnung. der eingerichteten beziehungsweise Bezirk 
t. aufgehobenen Telegraphen-Anstalien. « 
7 Uelzen mit der Orts-Post-Anstalt vereinigt. Hannover. 
8 Darmstadt, ist in ein Telegraphenamt I. Klasse Darmstadt. 
uQmgewandelt. 
9 Kirchberg i. Baden, ist voller Tagesdienst eingeführt. Constanz. 
10 Löbau i. Sachsen, ist beschränkter Tagesdienst eingeführt. Dresden. 
11|/Meißen, desgl. Dresden. 
12 Penig, besgl. Leipzig. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriege-Departemem. 
v. Voigts-Rhev. eyer. 
No. 509. 10. 77. Ing. 
Nr. 231. 
Eröffnung der Eisenbahn Mutzig—Rothau, Buchsweiler—Steinburg und I#stein—Höchst am Nain. 
Berlin, den 23. Oktober 1877. 
E- sind am 15. Oktober cr. eröffnet worden: 
a. die Eisenbahn zwischen Mutzig und Rothau im Elsaß; 
b. die Eisenbahn zrischen Buchsweiler und Streinburg im Elsaß; 
C. die Eisenba naschen Frankfurt aM. und Limburg an der hahn auf der Strecke von Höchst am 
ain bis Ipstein. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No 520. 10. 77. M. O. D. 3. · 
Nr. 232. 
Attahrung von Mannschaften, welche bei auswärtigen Artilleriedepo#t als Fahrer kemmandirt sind. 
Berlin, den 26. Oktober 1877. 
Aus Geranlassung einer bezüglichen Anfrage wird darauf aufmerksam gemacht, vaß das in dem Erlasse 
vom 20. August 1874 Nr. 647/6. A. Uahinsichtlich der Abfindung von Mannschaften der Artillerie, welche 
bei auswärtigen Artilleriedepots als Fahrer kommandirt sind, mit Verpflegungsgebührnissen vorgeschriebene 
Verfahren als durch die dem Geldverpflegungs-Reglement für das Preußische Heer im Frieden vorgedruckte 
Allerhöchste Kabinetsordre vom 24. Mai 1877 aufgehoben angesehen werden muß. 
Diese Mannschaften sind vielmehr in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung im §. 97, 2. g. des 
edachten Reglements, durch welche eine allgemeine nicht lediglich auf „Truppentheile“ im eigentlichen 
Hinne des Worts, sondern auch auf Kommandobehörden, Institute und Anstalten sich erstreckende Maßnahme 
t bezweckt werden sollen, am Kommandoorte einem Artillerie-Truppentheil zur Verpflegung zu attachiren. 
t ist jedoch Vorsorge zu “lt daß vurch eine derartige Attachirung der Dienstbetrieb der Artilleriedepots 
keine Stsrung erleidet. Die Geldgebührnisse werden daher den Fahrern von den Truppentheilen, welchen sic 
attachirt sind, in der Regel nicht direkt sondern durch Vermittelung der Artilleriedepots zu zahlen sein. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. autenberg. 
  
No. 178. 8. Art. 1. 
 
	        
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