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Armee-Verordnungs-latt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerinm.
11. Jahrgang. Herlin, den 18. November 1877. Nr. 28.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 3. bomnitt. lann werden: außerhalb bei den
34 osta ngten ze bei den Buchhandlungen, in rin- bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei auch der auf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis die rlzen richtet sich nach der #en
der da 8 E* von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls i für einzelne Nummern n
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 236.
Uebergeng der seitherigen Miethswohnungen in den Gebänden der Militärverwaltung zu den Dienst-
wohnungen für Offlziere, Beamte und niedere Militär-Personen.
Auf den Mir — Vortrag bestimme Ich hierdurch in Abänderung der §8. 7 und 8 der durch Meine
Ordre vom 29. 1868 genehmigten Festsetzungen über den Anspruch einzelner Offiziere 2c. auf
Gewährung von W im Garnison-Verhältnisse vom 28. Mai 1868, daß auch die in militär-
kalischen oder in anderen von der Militärverwaltung benutzten Gebäuden befindlichen Wohnungen, welche
olchen Offiieren, Beamten und niederen Militär-Personen vorübergehend überlassen werden, denen weder ein
unbedingter noch ein bedingter Anspruch auf Dienstwohnung beigelenn t worden ist, künftig ebenfalls als Dienst-
m nungen anzusehen und zu behandeln sind, ohne daß durch die Ueberlassung einer solchen Wohnung dem
ber dxt en ein Ansptuch darauf erwächsl.
# Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. auch den Zeitpunkt zu bestimmen,
bis zu welchem die entsprechende Regelung dieser Angelegenheit zu erfolgen hat.
Schloß Babelsberg, den 30. August 1877.
Wilhelm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 15. November 1877.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht mit nach-
stehenden Ausaftunge-Bestimmung en:
er Zeitpuntt, mit welchen die vorerwähnten Miethswohnungen in die Klasse der Dienstwohnungen
15 ist ver 1. April k. Is. Von diesem Tage ab finden auf dieselben der §. 7 des Reichs Fsee
vom 30. Juni 1873, betreffend die Bewilli uUng von Wohnungsgeldzuschüssen, E Hie N. 1
der dazu gehörigen wiegsministeriellen Arsthn e. Bestimmungen vom 4. Juli 1873 und jelll.
alle Bestimmungen Anwendung, srece für die Dienstwohnungen ohne noeliv 0 und. und
ohne Narisenkchion in Mst est
Soweit derartige Wohnungen ie nicht servisberechtigten Beamten der Militärverwaltung
benn t werden, sind für * die Bestimmungen des staatsministeriellen Regulativs vom
ktober 1822 maßgebend.
Auf Kasernenquartiere finden r vorliegende Bestimmungen überall keine Anwendung.
2) Die bwrsb Mier # sind zum k##n 31. Män k. Js. zu lösen.
In denjenigen Fã wo bestehende Verträge die Einführung des neuen Verhältnisses mit dem
1. April k. Is. etwa noch nicht gestatten sollten, ist den betreffenden Departements resp. selbst-
Lisd en Abtheilungen des Kriegs-Ministeriums von den Intendanturen 2c., unter Vorlage der
Verträge, baldigst Bericht zu erstatten.