Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
11. Jahrgang. Berlin, den 15. Dezember 1877. Nr. 29. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin der Expedition, e 69. 
Bei Letjterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 249. 
Feldwebel-Lieutenauts bei der Besatzungs-Armee. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: 
1) Zur Besetzung der Sekonde-Lieutenants-Stellen bei den Ersatz-Truppen, den Landwehr-Fußartillerie= 
Bataillonen, den Garnison-Bataillonen, Depot-Eskadrons und Landsturm-Formationen können dienst- 
erfahrene inaktive Unteroffiziere, welche nicht mehr dienstpflichtig sind und sich zum Wiedereintritt 
für den Fall einer Mobilmachung bereit erklären, in Aussicht genommen werden. Dieselben müssen 
sich in geordneten Verhältnissen und in einer entsprechenden bürgerlichen Lebensstellung befinden. 
2) Diese Unteroffiziere sind in vakante Sekonde-Lieutenants-Stellen einzuberufen. Sie werden bei ihrem 
Dienstantritt zu Vizefeldwebeln beziehungsweise Vizewachtmeistern der Landwehr ernannt, Falls sie 
nicht bereits früher Feldwebel oder Veselpwebell beziehungsweise Wachtmeister oder Vizewachtmeister 
waren, und erhalten die Gebührnisse eines Sekonde-Lieutenants, ausgenommen den Wohnungsgeld- 
zuschuß. Bekleidung und Ausrüstung empfangen sie vom Truppentheil in natura, welcher sic auch 
utreffenden Falls deritten macht. 
3) Haben dieselben ihre dienstliche Brauchbarkeit dargethan, so können sie 3 Monate nach erfolgtem 
ienstantritt ohne vorangegangene Wahl des Offizier-Korps Mir durch die Gesuchslisten zur Ernennung 
zum Feldwebel-Lieutenant vorgeschlagen werden. — Die Vorschläge sind nach Maßgabe der 
für die Besatzungs-Armee gegebenen Bestimmungen zu machen. 
Bei den Ersatz-Truppen bedarf es der Zustimmung des Kemmandeurs der betreffenden Feld-Truppe 
zu dem Vorschlage nicht. 
Die Feldwebel = Lieutenants gehören zu den Landwehr= Offizieren und zwar zur Hauptklasse der 
Subaltern-Offiziere im Range der Sekonde-Lieutenants, hinter denen sie rangiren. Auf sie finden 
demgemäß alle auf die Offizierc beügchen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften Anwendung. 
Ausgenommen hiervon sind nur die Bestimmungen über die Ehrengerichte und Über die Waki 
der Effteere, und sollen Feldwebel-Lieutenants an den Ehrengerichten und der Offizierwahl weder 
Theil nehmen noch ihnen unterworfen sein. An Stelle von Patenten erhalten sie Bestallungen nach 
Art solcher für die Feldwebel der Garde. 
5) Die Feldwebel-Lieutenants erhalten neben den bis dahin empfangenen Gebührnissen auch noch den 
Wobnungsgeldzuschuß eines Lieutenants. Sie haben für ihre persönliche Bekleidung und Ausrüstung 
selbst Sorge zu tragen und erhalten daher auch das 'l Equipirungsgeld. Die nach 
den ** nünen etwa zustehenden Reitpferde werden ihnen vom Truppentheil, vollständig aus- 
erüstet, gestellt. 
6) Die Uniformsabzeichen der Feldwebel -Lientenants sind diejenigen der Feldwebel beziehungsweise 
Wachtmeister des betreffenden Truppentheils, daneben aber statt der AUchselklappen 2c. in allen Fällen 
die Feld-Achselstücke der Sekonde-Lieutenanto, die Offizier-Kopfbedeckung mit dem Abzeichen der 
Landwehr und Offizier-Gepäck unter Fortfall des Brodbentels; das Ofzzier, Seitengekertr. wird 
nach Art der Offiziere getragen. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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