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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
11. Jahrgang. Berlin, den 15. Dezember 1877. Nr. 29.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin der Expedition, e 69.
Bei Letjterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 249.
Feldwebel-Lieutenauts bei der Besatzungs-Armee.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
1) Zur Besetzung der Sekonde-Lieutenants-Stellen bei den Ersatz-Truppen, den Landwehr-Fußartillerie=
Bataillonen, den Garnison-Bataillonen, Depot-Eskadrons und Landsturm-Formationen können dienst-
erfahrene inaktive Unteroffiziere, welche nicht mehr dienstpflichtig sind und sich zum Wiedereintritt
für den Fall einer Mobilmachung bereit erklären, in Aussicht genommen werden. Dieselben müssen
sich in geordneten Verhältnissen und in einer entsprechenden bürgerlichen Lebensstellung befinden.
2) Diese Unteroffiziere sind in vakante Sekonde-Lieutenants-Stellen einzuberufen. Sie werden bei ihrem
Dienstantritt zu Vizefeldwebeln beziehungsweise Vizewachtmeistern der Landwehr ernannt, Falls sie
nicht bereits früher Feldwebel oder Veselpwebell beziehungsweise Wachtmeister oder Vizewachtmeister
waren, und erhalten die Gebührnisse eines Sekonde-Lieutenants, ausgenommen den Wohnungsgeld-
zuschuß. Bekleidung und Ausrüstung empfangen sie vom Truppentheil in natura, welcher sic auch
utreffenden Falls deritten macht.
3) Haben dieselben ihre dienstliche Brauchbarkeit dargethan, so können sie 3 Monate nach erfolgtem
ienstantritt ohne vorangegangene Wahl des Offizier-Korps Mir durch die Gesuchslisten zur Ernennung
zum Feldwebel-Lieutenant vorgeschlagen werden. — Die Vorschläge sind nach Maßgabe der
für die Besatzungs-Armee gegebenen Bestimmungen zu machen.
Bei den Ersatz-Truppen bedarf es der Zustimmung des Kemmandeurs der betreffenden Feld-Truppe
zu dem Vorschlage nicht.
Die Feldwebel = Lieutenants gehören zu den Landwehr= Offizieren und zwar zur Hauptklasse der
Subaltern-Offiziere im Range der Sekonde-Lieutenants, hinter denen sie rangiren. Auf sie finden
demgemäß alle auf die Offizierc beügchen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften Anwendung.
Ausgenommen hiervon sind nur die Bestimmungen über die Ehrengerichte und Über die Waki
der Effteere, und sollen Feldwebel-Lieutenants an den Ehrengerichten und der Offizierwahl weder
Theil nehmen noch ihnen unterworfen sein. An Stelle von Patenten erhalten sie Bestallungen nach
Art solcher für die Feldwebel der Garde.
5) Die Feldwebel-Lieutenants erhalten neben den bis dahin empfangenen Gebührnissen auch noch den
Wobnungsgeldzuschuß eines Lieutenants. Sie haben für ihre persönliche Bekleidung und Ausrüstung
selbst Sorge zu tragen und erhalten daher auch das 'l Equipirungsgeld. Die nach
den ** nünen etwa zustehenden Reitpferde werden ihnen vom Truppentheil, vollständig aus-
erüstet, gestellt.
6) Die Uniformsabzeichen der Feldwebel -Lientenants sind diejenigen der Feldwebel beziehungsweise
Wachtmeister des betreffenden Truppentheils, daneben aber statt der AUchselklappen 2c. in allen Fällen
die Feld-Achselstücke der Sekonde-Lieutenanto, die Offizier-Kopfbedeckung mit dem Abzeichen der
Landwehr und Offizier-Gepäck unter Fortfall des Brodbentels; das Ofzzier, Seitengekertr. wird
nach Art der Offiziere getragen.