Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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die Bestimmungen Meiner Ordre vom 18. Januar 1877 sinngemäße Anwendung. Das Kriegsministerium 
hat alles Weitere zu veranlassen. # 
Berlin, den 6. Dezember 1877. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 10. Dezember 1877. 
Im Auschlusse an vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium: 
1) Bei Berechnung der von jedem Armece-Korps einzuziehenden Mannschaften kommen diejenigen Offizier- 
Aspiranten der Infanterie und Kavallerie in Betracht, deren Löhnungs-Beträge auf die den betreffenden 
— zur Verfügung gestellten 12tägigen Gemeinen= Löhnungen in Anrechnung 
gekommen sind. - 
S.BeilageumAmte-VerordnungC-BlattNr-3.iilr1877-Kolonne2.— 
YUntetdeneiasnetafendcaManafchaftenkönnensich7thSsjpllutetofflzickebezw.Lazareth-Gehilfen 
nden. 
3) Offiziere Behufs Ableistung von Uebungen im Reserve- und Landwehr-Verhältniß können, wie mit 
Bezug auf den dritten Afan von g. 66 des Geldverpflegungs = Reglements bemerkt wird, nach 
edarf — vom 1. Januar 1878 ab — eingezogen werden. 
4)Hinsichtlich der Sehehose wird auf dasselbe Reglement, hinsichtlich der zu den Uebungen bewilligten 
anition auf den Etat für die jährliche Uebungs-Munition verwiesen. 
5) Die in der diesseitigen Verfügung vom 23. Jannar 1877, Nr. 662. 1. A. 1. — Armee-Verordnungs- 
Blatt Nr. 3 — unter 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 17, 19, 21, 22, 28 und 24 Passus 1 gegebenen 
Festsetzungen sinden — unbeschadet der vor unter 4 angegebenen Bestimmung — auf die vor- 
gedachten Uebungen entsprechende wendung.2 · 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 242. 12. 77. A. 1. 
* . 
Territoriale Gũltigteit der Zivilversorgungsscheine. 
Berlin, den 22. November 1877. 
Un entstandenen Zweifeln zu bachen wird Firmit Nachstehendes zur Kenniniß der Armee gebracht: 
Solange die nach F. 77 Absatz 1 des RKilitär-Pensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 von dem Bundes- 
tathe festzustellenden, einheitlichen allgemeinen Grundsätze über die Besetzung der Subaltern, und Unterbeamten= 
bei den Reichs- und Staatsbehörden noch nicht erlassen sind, haben die von den Königlich Bayerischen 
ezw. Königlich Württembergischen Militärbehörden ausgestellten Zivilversorgungsscheine nur in dem betreffenden 
Bundesstaate Gültigkeit, während kagesen die von den Ubrigen, hierzu berufenen Militärbehörden ausge- 
stellten Zivilversorgungsscheine in allen Bundesstaaten, mit Ausnahme der beiden genannten, zu einer Ver- 
sorgung berechtigen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 534. 10. A. 2. v. Kameke. 
. 263. 
Reisekoten und Tagegelder der Beamten der Militärverwaltung bei Beförderungen. 
Berlin, den 24. November 1677. 
In Anschluß an die Bestimmungen vom 10. Januar 1876 zur Ausführung der Verordnung vom 21. Juni 
1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten wird bemerkt, daß 
bei der Beförderung von Beamten der Militärverwaltung für den Eintritt der höheren Kompetenz an Keise,
	        
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