Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

kosten und Tagegeldern der Tag ver Bekannimachung der Beförderung bei der unmittelbar vorgesetzten Dienst- 
behörde des Betreffeuden entscheidend ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 258. 10. 77. M. O. D. 8. 
r. 254. 
Einbernfung der Offiziere des Beurlanbtenstandes zu den Uehungen. 
Berlin, den 26. November 1877. 
Zur Vermeidung von Mehrkosten sind die Offiziere des Beurlaubtenstandes zur Ableistung ihret Uebungen 
event. nicht erst nach dem Stabsquartier des Truppentheils, sondern direkt nach dem betr. Uebungsort * 
Die Truppentheile haben daher in Fällen, in welchen eine Ueberweisung dieser Offiziere an detachirte 
Theile derselben in Frage kommt, den definitiven Uebungsort rechtzeitig vor Beginn ver Uebüng zu bezeichnen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 582. 11. A. 1. 
Nr. 255. 
Ausstellung der Civil--Bersorgungs-Scheine stt- Zeug= und Festungs-Personal in der 
estung Ulm. 
Berlin, den 11. Dezember 1877. 
Be treffs Ausstellung der Civil-Versorgungs-Scheine für das Preußische Zeug= und lel ng6- Personal in der 
Festung Ulm wird zur Kenntniß gebracht, daß das Königliche Generalkommando 14. Armee-Korps angewiesen 
worden ist, vie qu. Scheine in Zukunft für diejenigen der oben bezeichneten Personen ausfertigen zu lassen, 
welche gemäß F. 10 der Gesetzes-Novelle vom 4. April 1874 oder auf Grund ihrer Invalidität auf den 
Civil-Versorgungs-Schein Anspruch erwerben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 795. 10. D. f. I. A. 
Nr. 256. 
Teplitzer Bade-Angelegenheit. 
Berlin, den 11. Dezember 1877. 
Neckdem zufolge des Erlasses vom 31. März 1876 (A.-V.-Bl. S. 91 pro 1876) die nach Teplitz zur 
Bavekur zugelassenen Mannschaften nicht mehr in Torgau gesammelt, sondern direkt aus ihren Garnisonen 
auf dem kürzesten und bequemsten Wege nach Teplitz instradirt werden, liegt kein Grund mehr vor, dieselben 
binsichtlich ihrer Reisekompetenzen anders zu behandeln, wie die in andere Kurorte entsendeten Mannschaften. 
Die Festsetzungen im J. 8 der #estimtusungen Über die Benutzung des Militär-Bade-Instituts zu 
Teplitz vom 15. April 1869 werden daher aufgehoben, und es sind künftig den in Rede stehenden Militär- 
Badegästen, gleich wie allen UÜbrigen nach anderen Kurorten welassenen Mannschaften für die Reisetage 
neben kostenfreier Beförderung auf der Eisenbahn 2c. die Pauschvergh#tigung von 5 4 pro Meile zur Bestreitung 
der Nebenkosten, das Garnison-Brodgeld, und der extraordinaire Verpflegungszuschuß zu gewähren. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamcke. 
No. 751. 9. M. M. A.
	        
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