Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Nr. 265. 
Fo##mmlare zu den Stärke-Rapperten und den Fro#nt--Rayporten. 
Berlin, den 14 Dezember 1877. 
Be ntl7t— einer mee Druck-Auflage der nachbenannten Formulare Seitens der Staats-Druckerei 
wird das 
aseeen der eln diesseitigen Erlasses vom 11. April 1868 (1003/8 A. 1#.) A.V.-Bl. pro 1868 
ie 97 mitgetheilten Formu lare zu den Stärke-Rapporten: 
1) Die uyess der Rubriken „Za # in den bez. Kolonnen des eigentlichen Rapports 
umnd der Ab= und Zugangs-Nachweisung erhält den Zusatz atn meister-Aspiranten“ 
2) * tnte eigentlichen Rapports erhält die Ueberschrift 
ucht uldigte“. 
3) In der Ueb cnift der Kolonnen 4 der Zu- und Abgangs-Nachweisungen ist das Wort 
„Dcherneureb durch dasjenige „Fahnenflüchtige“ zu ersetzen 
4) Hinter der Kolonne 8 Po angs-Nachweisung unter dem Titel „Freiwilliger Eintritt“ ist eine 
— Kolonne 9 mit der Ue rh auf 4 Jahre“ und mit der Mört Gemeine“ einzuschalten. 
In Folge dessen erhält die Kolonne „Summe des Zugangs“" die Nr. 
5) Bei der Abgangs-Nachweisung sino unter dem Titel —“sa u der Ueberschrift ver 
Kolonne 5 „zur Reserve und Landwehr" die Worte A#l- auf Reklamation)“ binzuzufuzen. 
6) Das Formülar für den „ —— sowie dasjenige für die „Erläuterungen zum Rapport“ 
erhalten das Format von 33 cm Höhe und 21 cm Breite. 
ermißte, darunter der Fahnen- 
  
B. Hinsichtlich der Formulare zu den Frontrapporten: 
6 vorstehend unter A 6 bezeichnete Format ist auch für diese, *J maßgebend. 
Bestände an . Formularen früheren Formats dürfen, bezw. die ad A. nach Vornahme der 
sub 1—5 bezeichneten Aenderungen des Schemas, aufgebraucht werden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 910. 9. A. 1. 
Nr. 266. 
Gebähruisse der Begleitmannschaften von Pulver= 2c. Transperten. 
Berlin, den 17. Dezember 1877. 
# Behebung von Zweifeln wird darauf aufmerksam gemacht, daß, wenn bei Transporten von Pulver, 
ulve Munition und Dynamitpatronen Begleitmannschaften gestellt werden müssen, denselben für die Dauer 
des Transports nachstehende Gebührnisse zu gewähren sind: 
1) Bei Landtransporten, wenn der Transport in größeren als den gewöhnlichen Etappenmärschen von 
3 Meilen ausgeführ! wird, neben der etatsmäßigen Löhnung die Marschverpflegung und eine von 
dem absendenden Ariillrie-Dedat zu zahlende Zulage von 50 J für den Tag . §. 352 der Vor- 
schrift zur Verwaltung der Artillerie-Depots), 
2) bei Eisenbahn wansporten neben der etatsmäßigen Löhnung die Marschverpflegung, der in 5 
des Reglements Über die Natural-Verpflegung der Truppen i an —— gedachte görasia . 27 
* die vorstehend unter 1 bezeichnete Zulage von 50 
3) bei rsspeseh zns Flüssen neben der etatsmäßigen ge #. Marschverpflegung und ver 
schuß und 
4) bri Trunsporten zur See neben der k4atseiien Löhnung feer Beköstigung — für die Sorge 
zu tragen der Unternehmer kontraktlich zu verpflichten ist — und der Erfrischungszuschuß. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 509. 11. 77. Art. 1. v. Kameke. 
 
	        
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