Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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Nr. 267. 
Bescheffenheit und Auffrischung der zu Berbaudzwecken bestimmten alten Leinwand. 
Berlin, den 20. Dezember 1877. 
Un vorgekommenen Zweifeln über die Beschaffenheit der zu Verbandzwecken bestimmten alten Leinwand zu 
begegnen, wird hierdurch bestimmt, daß die hierzu aus ausrangirten Wicchebepenpn auszusondernden Lein- 
wandstücke nicht bloß in Gemäßheit der Arznei-Verpflegungs-Instruktion von 1874, §. 33 Absatz 2, von 
Nähten und Säumen, sondern auch von allen anderen, zu Verbandmaterial unbrauchbaren Stücken zu befreien 
find, und daß die kleinsten Leinwandstücke, welche zum Verbrauch als solche bestimmt sind, nicht unter 16 cm 
im Onuadrat, und die zur Anfertigung von Charpie zu benutzenden nicht unter 8 cm im Onadrat groß 
sein dürfen. 
Hinsichtlic ver Auffrischung der alten Leinwand hat künftighin die über Charpie in der vorgenannten 
Instruktion, §. 33 Absatz 5, gegebene Bestimmung entsprechende Anwendung zu sinden. 
Kriegs. 
v. Kameke. 
No. 948. 11. 77. M. M. A. 
Nr. 268. 
Eröffnung der Eisenbahn Dramburg —Tempelbur. 
Berlin, den 12. Dezember 1877. 
Die Wangerin-Konitzer Eisenbahn ist am 1. Dezember d. J. auf der weiteren Theilstrecke Dramburg—Tempel= 
burg eröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Milltär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 267. 12. M. O. D. 3. 
Nr. 269. 
Aenderung zum Preisverzeichniß, betreffend den Berkauf von Theilen zum Pistel u#l uud M/50. 
Berlin, den 17. Dezember 1877 
Die nach der Bekanntmachung Nr. 198 im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22 dieses Jahrganges neu hinzu- 
getretene Firma „Gebr. Noeschel & Komp. zu Suhl“ hat auf die Lieferung von Pistolentheilen verzichtet und 
ommt der betreffende Nachtrag wieder in Fortha 
erimn; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Boigts-Rhetz. Rautenberg. 
No. 398. 12. 77. Art. 1. 
Nr. 4 
Lazarethgehülfen für die Nilttär-Medizinal-Abtheilung des Kriegs-Minikerinms. 
Berlin, den 20. Dezember 1877. 
Die für die Militär-Medizinal-Abtheilung des Kriegs-Ministeriums etatsmäßigen Lazarethgehülfen, welche 
nach H. 16, 5 des Geld-Verpflegungs-Reglements vom 24. Mai d. J. einem Truppentheil des Garde-Korps 
agetheilt und von diesem über den Etat verpflegt werden, scheiden mit dieser Zutheilung aus dem Etat des 
ruppentheils, zu welchem sie bis dahin gehörten, aus und treten als Bersetzte zu dem betreffenden 
Truppentheil des Garde-Korps über. 
ie Bekleidungs= 2c. Entschädigung für diese Lazarethgehülfen wird nach Maßgabe des §. 154 des 
Reglements über die Bekleidung und #berißung der Truppen im Frieden gewährt. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
JNo. 591. 11. M. 0. D. 8.
	        
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