Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Vorbemerkungen und Keferungs-Hedingungen. 
8. 1. Form der Bestellungen. 
Die Bestellungen auf Formulare sind schriftlich an die Königlich Preußische Staatsdruckerei 
zu Berlin (8. W.) Oranienstraße 94, zu richten. 
In den Bestellschreisen, zu welchen Formulare unentgeldlich ausgegeben werden, sind die 
gewünschten Drucksachen ihrem Inhalte und der in der Preisliste enthaltenen Litt. bezw. Abth. 
und Nummer nach genau zu verzeichnen. Gleichzeitig ist es anzugeben, wenn über einzelne 
Formulare gelreunte Rechnungen verlangt werden. 
Auch für diejenigen Formulare, welche in dem Geschäftslokal der Kgl. Staatsdruckerei in 
den Dienststunden von 9—5 Uhr gegen Bezahlung abgegeben werden, ist ein schriftlicher Auf- 
trag erwünscht. 
5. 2. Ansführung der Bestellunges. 
Die Versendung der Drucksachen, welchen stets eine Kosten-Rechnung beigefügt wird, 
erfolgt der Regel nach durch die Post, ausnahmsweise und namentlich wenn die Sendungen mehr 
als 20 Kilo wiegen, als Frachtstücke per Eisenbahn. 
Die Staatsdruckerei trägt keinerlei Porto und Frachtkosten, bezw. Gebühren für Telegramme 2c. 
oder für irgend welche Sendungen an sie resp. von ihr. 
Etwaige Ausstellungen gegen die richtige Ausführung der Bestellungen oder gegen die Höhe 
der Rechnungen können nur berücksichtigt werden, wenn dieselben innerhalb 14 Tagen nach 
Empfang der Sendung der Staatsdruckerei mitgetheilt werden. Es llegt daher im Interesse 
der Empfänger, den Inhalt ieder Sendung gleich nach Empfang zu prüfen. 
Nicht verwendbare Formulare sind der Staatsdruckerei zur Verfügung zu stellen, oder 
vortofrei bezw. unter dem vorschriftsmäßigen portofreien Rubrum zurückzusenden. 
Für die auf den Transport vorgekommenen Beschädigungen leistet die Staatsdruckerei 
keine Gewähr, es sind vielmehr hierfür die Post, und Bahnverwaltungen durch die Empfänger 
in Anspruch zu nehmen; weshalb es sich empfiehlt, die Annahme beschädigter Sendungen 
überhaupt zu verweigern. 
#§s. 3. Einzlebung der Gelder. 
Die von den Truppen und Militair-Behörden zu zahlenden Beträge werden nach der 
Eircular-Verfügung des Käöniglichen Kriegs-Ministeriums vom 30. April 1829 (Beilage 2 zum 
Reglement über das Kassenwesen bei den Truppen) für die Staatsdruckerel vierteljährlich ein 
Mal durch die Königliche General-Militair-Kasse eingezogen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.