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Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr-Infanterie werden in der Regel Garnison-Orte der
Infanterir gewählt. *-'
9) Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben in den Garnisonen der betreffenden
Linien-Truppentheile. ·
DiellebnnSortefütdceFeldsuanaßsAktilletieuadfütdieMannfchafteuvesEifcnbahnsRegd
ments bestimmt die General-Inspektion der Artillerie, beziehungsweise der Chef des Generalstabes der Armee
im Einverständniß mit den bezüglichen General-Kommandos.
10) Der Zeitpunkt der Uebungen wird Seitens der General-Kommandos, beziehungsweise obersten
Waffen= Instanzen nach Vereinbarung mit den Ersteren, im Allgemeinen in die Monate April, Mai und
mi d. Is., beziehungsweise für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winterhalbjahr 1877/78
geleßt. Die Interessen der am meisten betheiligten bürgerlichen Berufskreise werden bei der Wahl des Zeit-
punktes besonders zu berücksichtigen fein.
Die Train-Uebungen finden nach beendeten Herbst-Uebungen der betreffenden Armee-Korps statt.
Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankenträgern des Friedeusstandes.
11) Aus den Hohenzollernschen Landen üben die bezüglichen Mannschaften des Beurlanbtenstandes
mit denen des 14. Armee-Korps gemeinsam.
Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps aller Waffen, welche nach den Königreichen
Bayern, Sachsen und Württemberg vergogen sind, werden nicht herangezogen.
Die Landwehr-Jäger und Shüten aus den Hohenzollernschen Landen und aus den Bezirken des
14. und 15 Armee Korde (Garde= und Provinzial-Landwehr) Uben bei dem Lauenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 9.
15) Di . . . .
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über den, Etat auf die Dauer von 6 Wochen einziehen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach alles Weitere
u veranlassen. .
erlin, den 18. Januar 1877. Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerinm. v. Kameke.
Berlin, den 23. Januar 1877.
Im Anschlusse an vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bestimmt das Kriegs-Ministerium:
1) Die Anlage ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen, einschließlich derer der Schiff-
fahrt treibenden Mann chosten, zu halten haben.
» BeimTtaiaonnaendieetwaüangspflichtigenSchifffahtttreibendenManufchaftennichtzutEim
iehung.
riehuns 2) Bei einer längeren als 12tägigen Uebungsdaner ist eine entsprechend geringere Anzahl von Mann-
schaften kinzuziehen, damit die den Genera man, beziehungsweise obersten Waffen-Instanzen in Summa
zur Disposltion gestellten 12tägigen Gemeinen-Löhnungs-Beträge nicht überschritten werden.
3) Olfhere Behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiterbeförderung beziehungsweise Behufs
Ableistung von Uebungen im Reserve-Berhältniß, sowie Offizier-Aspiranten aller Waffen können nach Bedarf
— auch vor dem 1. April d. Is. — erstere auf 40 Tage, letztere auf die bestimmungsmäßige Dauer einge-
ogen werden.
* Wegen Anrechnung der Offlzier-Aspiranten wird auf die Bemerkung 5 der Anlage Bezug genommen.
beil —8 ie im Bezirk des 15. Armee-Korps abzuhaltenden Uebungen finden bei Krachichen Truppen-
theilen statt.
5) Die #Einderufang kann in mehreren Raten erfolgen.
" i dt 12tägigen Uebungen find so zu legen, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sonntag und
ein a t.
¾ In welcher Stärke vie einzelnen Kompagnien, da wo solche zu bilden find, zu8reel werden,
bestimmen die die Uebungen leitenden Beren- # ist nicht nothwendig, daß diese Stärke gleichmäßig ist.
st nich S di Asgabe von Uebungs-Etats für die Offiziere und Mannschaften des Berrlaubtenstandes
ist nicht bea t.
Die vinheeteren zahlbaren Kompetenzen an Löhnung und Etatsfonds find nach Anlage B. der
biesseitigen Bestimmungen vom 20. Jannar 1876.— Nr. 938. 1. A. 1. — zu bemessen. An Büreaugeld
Lin aber allgemein nur 8 Pf., an Scheibengeld bei den Jägern 90 Pf., bei ver ekwol 10 Pf. zohlbar.
20, der zu den Uebungen bewilligten Munition wird auf den Etat für die jährliche Uebungs-Munition
verwiesen.