Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

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) Die Fuhrung der Garde- und Provinzial-Landwecht- Infant ien kann Hauptlenten 
des grier andes Übertragen werden, die, soweit am Uchungs-Orte zieieen — genn, 
hs diesen zu entnehmen sind. Ist eine Kommandirung von auswärts erforderlich, so erhalten die 
etreffenden die ganze Kommandozulage. 
Werden gauwit zu dem gedachten Zweck nicht verwandt, so übernimmt die Führung der älteste der 
einberufenen Et ungsweise kommandirten Offiziere (vergleiche Passus 10 
10) Vom Friedensstande sind zu kommandiren: 
a. zu jeder Garde= beziehungsweise Provinzial-Landwehr-Infanterie-K sowie zu jeder 
ei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment elwa zu formirenden t nie: 
1 Lieutenant mit e 
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel, * für die 
  
  
   
  
   
  
2 Rechnungelegung m t........... 5.. 
E n n d a · . 62 
l jeder Landwehr-Fuß-Artillerie-Kompagnie: 
1 Lieutenant m s 24.2 
1 Unteroffizier itis diensihnenen öeldwedel einschließlich 
die Rechnungslegung mit.. .... i 
4 Unteroffiziere oder Kueti 6 K&. 
o. Zu jeder Train-Uebungs-Kompagnie: 
1 Tieutenant — etd r « gsüch 4 M 
achtmeister, einschließlich für 
— — 
6 = = 
6 - 
d. Zu 
# Feld bel, schli eßli ich für *"(4 
webel, einschließli 
...... HA- 
Gefreite, für Beauf · 4 
mit . s 
Danach-Gehilfen . 34 
Bataillone 4,n bei der Garde- und Provinzial- 
wo mehrere — denselben Uebungs- 
in diesen Fällen für jedes derartige Bataillon 
  
  
   
  
der 
und 
     
   
den 
1 Stabsoffiziier mit der ganden #ommando-Zulage, sofern er er die s verläßt, 
1 Lieutenant als Adjutant mit 4 Zulage- 
stent= Arzt mit ..... 
Fahlmetstepllspaant als Vgtiniefidier mit 154 
1 Unteroffizier als Schreiber 6 M 
e Bataillone gbilde- werden, inn die Kompagnien. der Aufficht eines Stabsoffiziers der 
bolelchen e sofern ein solcher überhaupt“ am Uebungs-Orte vorhanden ist, zu unterstellen. 
12) Eine weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 10 und 11 vorgesehen, hat nur da mit 
einer Zulage von 24 Mark einzutreten, wo der Uebungs-Ort keine Garnison hat. In allen andern Fällen 
ist die Mlwahenehmung der ärztlichen Funktionen einem Arzt der Garnison zu en⅜ welcher eine 
Zulage —* erhält. 
13) Für die Garde-Landwehr-Infanterie leistet das Garde-Korps die eerderlichen Abgaben, für 
die Provinzial-Landwehr--Infanterie dasjenige Armee Korps, welches die Uebungen le 
Nur fur die aus dem des Herzoglich Braunschweigi . rnchrreginents Nr. 92 zu 
slermirenden Kompagnien werden Ofsfiziere und Unteroffiziere durch das Ghedich Braunschurigische Infanterie- 
egiment Nr. 92 gestellt. Wenn ushülfe Herrin erforderlich, acelgt dieselbe durch das 10. Armee-Korps. 
inisterium zu beantragen. 
Anderweslige Aushülfen sind beim Kriegs
	        
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