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) Die Fuhrung der Garde- und Provinzial-Landwecht- Infant ien kann Hauptlenten
des grier andes Übertragen werden, die, soweit am Uchungs-Orte zieieen — genn,
hs diesen zu entnehmen sind. Ist eine Kommandirung von auswärts erforderlich, so erhalten die
etreffenden die ganze Kommandozulage.
Werden gauwit zu dem gedachten Zweck nicht verwandt, so übernimmt die Führung der älteste der
einberufenen Et ungsweise kommandirten Offiziere (vergleiche Passus 10
10) Vom Friedensstande sind zu kommandiren:
a. zu jeder Garde= beziehungsweise Provinzial-Landwehr-Infanterie-K sowie zu jeder
ei den Pionieren und dem Eisenbahn-Regiment elwa zu formirenden t nie:
1 Lieutenant mit e
1 Unteroffizier als dienstthuender Feldwebel, * für die
2 Rechnungelegung m t........... 5..
E n n d a · . 62
l jeder Landwehr-Fuß-Artillerie-Kompagnie:
1 Lieutenant m s 24.2
1 Unteroffizier itis diensihnenen öeldwedel einschließlich
die Rechnungslegung mit.. .... i
4 Unteroffiziere oder Kueti 6 K&.
o. Zu jeder Train-Uebungs-Kompagnie:
1 Tieutenant — etd r « gsüch 4 M
achtmeister, einschließlich für
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6 = =
6 -
d. Zu
# Feld bel, schli eßli ich für *"(4
webel, einschließli
...... HA-
Gefreite, für Beauf · 4
mit . s
Danach-Gehilfen . 34
Bataillone 4,n bei der Garde- und Provinzial-
wo mehrere — denselben Uebungs-
in diesen Fällen für jedes derartige Bataillon
der
und
den
1 Stabsoffiziier mit der ganden #ommando-Zulage, sofern er er die s verläßt,
1 Lieutenant als Adjutant mit 4 Zulage-
stent= Arzt mit .....
Fahlmetstepllspaant als Vgtiniefidier mit 154
1 Unteroffizier als Schreiber 6 M
e Bataillone gbilde- werden, inn die Kompagnien. der Aufficht eines Stabsoffiziers der
bolelchen e sofern ein solcher überhaupt“ am Uebungs-Orte vorhanden ist, zu unterstellen.
12) Eine weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 10 und 11 vorgesehen, hat nur da mit
einer Zulage von 24 Mark einzutreten, wo der Uebungs-Ort keine Garnison hat. In allen andern Fällen
ist die Mlwahenehmung der ärztlichen Funktionen einem Arzt der Garnison zu en⅜ welcher eine
Zulage —* erhält.
13) Für die Garde-Landwehr-Infanterie leistet das Garde-Korps die eerderlichen Abgaben, für
die Provinzial-Landwehr--Infanterie dasjenige Armee Korps, welches die Uebungen le
Nur fur die aus dem des Herzoglich Braunschweigi . rnchrreginents Nr. 92 zu
slermirenden Kompagnien werden Ofsfiziere und Unteroffiziere durch das Ghedich Braunschurigische Infanterie-
egiment Nr. 92 gestellt. Wenn ushülfe Herrin erforderlich, acelgt dieselbe durch das 10. Armee-Korps.
inisterium zu beantragen.
Anderweslige Aushülfen sind beim Kriegs