Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Elfter Jahrgang (11)

Nr. 267. 
Beschaffenheit und Auffrischung der zu Berbandzwecken bestimmten alten Leinwand. 
Berlin, den 20. Dezember 1877. 
Un vorgekommenen Zweifeln Üüber die Beschaffenheit der zu Verbandzwecken bestimmten alten Leinwand zu 
begegnen, wird hierdurch bestimmt, daß die hierzu aus ausrangirten Pschrtstnden auszusondernden Lein- 
wandstücke nicht bloß in Gemäßheit der Arznei Verpflegungs-Instruktion von 1874, §. 33 Absatz 2, von 
Nähten und Säumen, sondern auch von allen anderen, zu Verbandmaterial unbrauchbaren Stücken zu befreien 
sind, und daß die kleinsten Leinwandstücke, welche zum Verbrauch als solche bestimmt sind, nicht unter 16 cm 
7 dan und die zur Anfertigung von Charpie zu benutzenden nicht unter 8 cm im Quadrat groß 
ein dürfen. 
Hinsichtlich der Auffrischung der alten Leinwand hat künftighin die über Charpie in der vorgenannten 
Instruktion, §. 33 Absatz 5, gegebene Bestimmung entsprechende Anwendung zu finden. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 943. 11. 77. M. M. A. 
Nr. 268. 
Eröffnung der Eisenbahn Dramburg — Tempelburg. 
Berlin, den 12. Dezember 1877. 
Di Wangerin-Konitzer Eisenbahn ist am 1. Dezember d. J. auf der weiteren Theilstrecke Dramburg—Tempel-= 
burg eröffnet worden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 267. 12. M. O. D. 3. 
Nr. 269. 
Aenderung zum Preisderzeichniß, betreffend den Berkauf von Theilen zum Pistol u/M und M/50. 
Berlin, den 17. Dezember 1877 
Die nach der Bekanntmachung Nr. 198 im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22 dieses Jahrganges neu hinzu- 
etretene Firma „Gebr. Noeschel & Komp. zu Suhl"“ hat auf die Lieferung von Pistolentheilen verzichtet und 
ommt der betreffende Nachtrag wieder in Fortfall. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. Rautenberg. 
No. 398. 12. 77. Art. 1. 
Nr. 270. 
Lazarethgehülfen für die Militär-Medizinal-Abtheilung des Kriegs-Ministeriums. 
Berlin, den 20. Dezember 1877. 
Die für die Militär. Medizinal-Abtheilung des Kriegs-Ministeriums etatsmäßigen Lazarethgehülfen, welche 
nach §. 16, „ des Geld-Verpflegungs Reglements vom 24. Mai d. J. einem Tübemheitr des Garde-Korps 
zugetheilt und von diesem Über den Etat verpflegt werden, scheiden mit dieser Zutheilung aus dem Etat des 
Truppentheils, zu welchem sie bis dahin gehörten, aus und treten als Versetzte zu dem betreffenden 
Truppentheil des Garde-Korps über. 
Die Bekleidungs= 2c. Entschädigung für diese Lazarethgehülfen wird nach Maßgabe des §. 154 des 
Reglements Über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden gewährt. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 591. 11. M. O. D. 3.
	        
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